Ab sofort ist bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes nicht mehr – wie in der Vergangenheit – ein Erwerbstätigenbonus von 1/7 des Einkommens, sondern nur noch 1/10 des Einkommens vom Nettoeinkommen abzuziehen (Das gilt sowohl für das Einkommen des Unterhaltverpflichteten, als auch des Unterhaltsberechtigten). Bsp. Der Ehemann hat ein monatliches Nettoeinkommen von 4.200 €. Die Ehefrau…