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Trennung und Scheidung haben nicht nur dramatische Auswirkungen auf das persönliche Leben – auch in steuerlicher Hinsicht ändert sich vieles. Als Fachanwälte für Familienrecht und Scheidungsrecht in Berlin stehen wir nicht nur bei Trennung, Scheidung und Vermögensauseinandersetzung an Ihrer Seite, wir helfen Ihnen auch durch eine optimale steuerliche Gestaltung Geld zu sparen.
Mit der Heirat haben die Ehegatten gemäß § 26 EStG die Wahlmöglichkeit, ob sie sich steuerlich einzeln oder zusammen veranlagen lassen.
Bei der Einzelveranlagung gibt jeder Ehegatte eine eigene Steuererklärung ab und versteuert nur seine eigenen Einkünfte. In der Regel ist die Einzelveranlagung steuerlich ungünstiger als die gemeinsame Veranlagung. Die gemeinsame Veranlagung, auch als Ehegattensplitting bezeichnet, ist immer dann in der Summe steuerlich günstiger, wenn ein Ehepartner kein Einkommen oder nur ein geringes Einkommen erzielt, während der andere ein hohes Einkommen hat. Je größer der Einkommensunterschied zwischen den Ehegatten, desto größter ist aufgrund der Steuerprogression der Steuervorteil.
Nach einer Trennung kann noch für das gesamte Kalenderjahr, in dem die Trennung stattgefunden hat, eine gemeinsame Veranlagung erfolgen.
Beispiel: Die Eheleute trennen sich im Januar 2020. Damit ist noch für das gesamte Kalenderjahr 2020 eine steuersparende, gemeinsame Veranlagung möglich. Im Kalenderjahr 2021 ist dann zwingend die Einzelveranlagung durchzuführen.
Wichtig zu wissen: Ein ernsthafter Versöhnungsversuch nach einer Trennung, bei dem die Ehegatten wieder eine „Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft" bilden, führt dazu, dass erneut eine steuerliche Veranlagung in Form des Ehegattensplittings zulässig ist.
Beispiel: Die Eheleute unternehmen im obigen Beispiel im Januar 2021 einen ernsthaften Versöhnungsversuch, in dessen Rahmen sie wieder zusammenwohnen und zusammenleben wie ein Ehepaar. In diesem Fall können sie sich auch noch für das Kalenderjahr 2021 zusammen veranlagen lassen, selbst wenn sie sich im Februar 2021 erneut und endgültig trennen.
Tipp: Lassen Sie sich im Rahmen unserer "Erstberatung Scheidung" von Ihrer Scheidungskanzlei in Berlin-Wilmersdorf erläutern, wie Sie vor diesem Hintergrund Ihre Steuern völlig legal optimieren können.
Sowohl während der intakten Ehe als auch im Jahr der Trennung haben die Ehegatten eine Pflicht zur Zusammenveranlagung. Verlangt einer der Ehegatten die Durchführung des Ehegattensplittings, kann der andere das nicht ablehnen.
Verweigert er dennoch seine Unterschrift zur gemeinsamen Steuererklärung, verletzt er seine Mitwirkungspflicht und macht er sich gegenüber dem anderen Ehegatten schadensersatzpflichtig. Er muss dem anderen dann den steuerlichen Nachteil ersetzten, der dadurch entstanden ist, dass keine gemeinsame Versteuerung im Rahmen des Ehegattensplittings möglich war.
Der andere Ehegatte hat in diesem Fall die Möglichkeit, eine Klage auf Zustimmung zur gemeinsamen Steuererklärung oder auf Schadensersatz wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht beim Familiengericht zu stellen.
Der Ehegatte, der zustimmen soll, kann seinerseits verlangen, dass ihm der finanzielle Nachteil, der ihm durch die gemeinsame Veranlagung entsteht, vom anderen Ehegatten ersetzt wird. Er ist so zu stellen, als hätte er eine eigene Steuererklärung eingereicht. Er kann darum seine Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung davon abhängig machen, dass der andere Ehegatte verbindlich erklärt, ihm den entstehenden Nachteil auszugleichen
Wichtig zu wissen: Steuerliche Nachteile können dem anderen Ehegatten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Ehegatte ab der Trennung Ehegattenunterhalt erhält und hierfür die bisherigen Steuerklassen gelten. Denn dann entstehen ihm durch die Zusammenveranlagung keine Nachteile (BGH vom 23.05.2007 XII ZR 250/04).
Nach der Trennung kann die bisherige Steuerklasse bis zum Ende des Kalenderjahres beibehalten werden. Ab Beginn des Jahres, das auf die Trennung folgt, muss die Steuerklasse geändert werden. Auch für die Einstufung in die Steuerklasse gilt: Maßgeblich ist allein das Trennungsdatum, auf das Datum der Scheidung kommt es demgegenüber nicht an.
Beispiel: Die Eheleute trennen sich am 04.05.2020. Dann dürfen sie ihre bisherigen Steuerklassen für das gesamte Jahr 2020 behalten. Mit Beginn des Jahres 2021 müssen sie in die getrennte Veranlagung wechseln. Für den besserverdienenden Ehegatten bedeutet das in der Regel den Wechsel von der Steuerklasse III in die ungünstigere Steuerklasse I oder Steuerklasse II, wenn er ein Kind betreut.
Wichtig zu wissen: Dieser notwendige Steuerklassenwechsel ist auch für den zu zahlenden Unterhalt von Bedeutung. Wer von der günstigeren Steuerklasse III oder IV in die Steuerklasse I oder II wechselt, muss mehr Steuern zahlen, so dass ihm weniger Netto-Einkommen bleibt. Aus dem niedrigeren Netto-Einkommen resultiert ein geringerer Unterhaltsanspruch sowohl im Hinblick auf den zu zahlenden Kindesunterhalt als auch den Trennungsunterhalt.
Bei getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten stellt sich häufig die Frage, wem eine Steuererstattung aus früheren Jahren, als die Ehe noch intakt war, zusteht bzw. wer eine entsprechende Steuernachforderung zu zahlen hat.
Im Außenverhältnis gegenüber dem Finanzamt gelten die Eheleute als Gesamtschuldner, so dass sie gegenüber dem Fiskus für Einkommenssteuer gemeinsam haften. Das kann dazu führen, dass das Finanzamt einen Ehegatten für die gesamte Steuerschuld in Anspruch nimmt.
Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten ist nach der Rechtsprechung für die Aufteilung maßgeblich, was jeder Ehegatte bei einer fiktiven Einzelveranlagung nach der Grundtabelle an Steuern zu zahlen hätte. In diesem Verhältnis sind die Steuerschulden zwischen den Ehegatten aufzuteilen.
Sind die Ehegatten sich über die Aufteilung aber uneinig und ist der in Anspruch genommene Ehegatte sich sicher, nur wesentlich geringere oder gar keine Steuern tragen zu müssen, kann er einen Antrag auf Aufteilung nach den§268 ff. Abgabenordnung beim Finanzamt stellen. Nach entsprechender Prüfung wird das Finanzamt die Haftung des Antragstellers dann auf denjenigen Betrag beschränken, der seinem Anteil an der Steuerschuld entspricht.
Auch hier gilt, dass die Erstattung so aufzuteilen ist, als wäre jeder der beiden Ehegatten nach der steuerlichen Grundtabelle alleine veranlagt worden. Bei einer Alleinverdiener-Ehe oder wenn ein Partner nur geringe Einkünfte hat, wird die Steuererstattung in der Regel allein dem berufstätigen Ehegatten zuzuordnen sein.
Wichtig zu wissen: Zahlt das Finanzamt nach einer Trennung der Eheleute eine Steuererstattung an einen von beiden aus, so wirkt die Auszahlung auch für und gegen den anderen Ehegatten, § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG. Das bedeutet, dass der andere Ehegatte keinen Anspruch mehr gegen den Fiskus hat. Er muss sich mit dem anderen Ehegatten im Innenverhältnis einigen, wie die Verteilung der Steuererstattung zwischen ihnen zu erfolgen hat. Auch in diesem Fall kann ein Ehegatte beim Finanzamt beantragen, dass dieses eine Aufteilung des Anspruches auf Steuererstattung zwischen den Ehegatten vornimmt.
Steuererstattungen gelten unterhaltsrechtlich als Einkommen. Sie führen darum zu einem höheren Einkommen sowohl des Unterhaltsverpflichteten als auch des Unterhaltsberechtigten. Das ist dann von besonderer Bedeutung, wenn dem Unterhaltsverpflichteten die Steuererstattung allein oder zum größten Teil zusteht. In diesem Fall kann sich sein Einkommen nennenswert erhöhen und damit zugleich der Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten.
Bei einer Steuererstattung gilt das sogenannte In-Prinzip. Die Steuererstattung wird in dem Jahr dem Einkommen hinzugerechnet, in dem sie bezahlt wird (nicht dem Jahr, in dem sie entstanden ist).
Beispiel: Die Eheleute trennen sich 2019. Im Jahr 2020 erhält der Ehemann eine Steuererstattung für das Jahr 2018 in Höhe vom 5000 €. Diese steht ihm als bisherigem Alleinverdiener in der Ehe auch alleine zu. Durch die Zahlung erhöht sich sein Einkommen im Jahr 2020 um monatlich mehr als 400 €, was bei der Berechnung des Unterhalts an die Ehefrau zu berücksichtigen ist.
Ja, das ist eine der wenigen guten Nachrichten im Rahmen von Trennung und Scheidung. Ab dem Zeitpunkt der Trennung und nach der Scheidung können Unterhaltszahlungen an den Ehegatten mit bis zu 13.805 Euro pro Jahr über das sogenannte begrenzte Realsplitting steuerlich abgesetzt werden, § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG. Der gezahlte Unterhalt wird vor der Ermittlung der Steuerlast von den Einkünften abgezogen und bleibt damit unversteuert. Geltend gemacht wird dieser Betrag gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der jährlichen Steuererklärung mit der Anlage U.
Beispiel: Sie zahlen monatlich 800 € Unterhalt. Ihr zu versteuerndes Einkommen vermindert sich dadurch um 9.600 € pro Jahr. Unterstellt, dieser Betrag ist mit 25 % zu versteuern, sparen Sie 2.400 € an Steuern.
Das begrenzte Realsplitting gilt ausschließlich für die Zahlung von Trennungsunterhalt oder nachehelichem Unterhalt an den Ex-Partner. Die Zahlung von Kindesunterhalt kann im Rahmen des Realsplittings nicht steuerlich abgesetzt werden.
Beim begrenzten Realsplitting müssen sowohl der Unterhaltsverpflichtete als auch der Unterhaltsempfänger die Anlage U gemeinsam unterschreiben. Der Unterhaltsschuldner kann von seinem Ehegatten verlangen, dass er dem Realsplitting zustimmt. Dies begründet sich aus der Pflicht zur ehelichen Solidarität, § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB, die im Zuge der Trennung noch nachwirkt. Verweigert der Berechtigte die Zustimmung, kann diese vom Unterhaltsverpflichteten gerichtlich durchgesetzt werden. Alternativ kann Ersatz des wegen der Nichterteilung entstehenden Schadens verlangt werden. Für diese Streitigkeiten zum begrenzten Realsplitting sind die Familiengerichte zuständig.
Allerdings ist der Unterhaltsberechtigte nur dann zur Zustimmung verpflichtet – und damit zur gemeinsamen Unterschrift der Anlage U – wenn der andere Ehegatte ihn von allen mit der Zustimmung verbundenen Nachteilen befreit. Dies erfolgt in Form einer schriftlichen Nachteilsausgleicherklärung.
Regelmäßig führt nämlich der steuerliche Abzug im Rahmen des Realsplitting beim Verpflichteten dazu, dass der Unterhaltsberechtigte die Unterhaltszahlungen als Einkommen versteuern muss, § 22 Nr.1a EStG. Wieder gilt: Je größer der Einkommensunterschied, desto größer die Steuerersparnis beim Verpflichteten und desto größer der steuerliche Nachteil beim Berechtigten.
Erzielt der Berechtigte nur ein Einkommen, das insgesamt unter dem jährlichen Grundfreibetrag von derzeit 9.408 € (2020) bleibt, muss er hierauf keine Steuern zahlen. In diesem Fall ist die Steuerersparnis durch das Realsplitting hoch. Haben demgegenüber beide Ehegatten fast das gleiche Einkommen, können sie durch die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings praktisch keine Steuern sparen.
Weitere steuerliche Nachteile beim Berechtigten können durch das Überschreiten von Steuerfreigrenzen entstehen, wodurch bestimmte Vorteile verloren gehen können. Etwa der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage, auf Ausbildungsförderung, auf einen Wohnberechtigungsschein oder eine Wohnungsbauprämie.
Eine alternative Möglichkeit, Unterhaltsleistungen steuerlich abzusetzen, ist die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastungen. Das ist bis zu einer Höhe von 8.820 € p.a. möglich.
Der Vorteil gegenüber dem Realsplitting ist, dass bei dieser Variante keine Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich ist. Denn hier muss der Unterhaltsberechtigte den gezahlten Unterhalt nicht als Einkommen versteuern. Der Nachteil liegt darin, dass außergewöhnliche Belastungen nur bis zu einem Maximalbetrag von 8.820 € geltend gemacht werden können.
Die Antwort lautet leider ganz klar: Nein (entgegen dem, was Sie an einigen Stellen dazu im Internet finden).
Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG können außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Die Kosten eines Rechtsstreites (Anwalts-, Gerichts-, Gutachterkosten) stellen jedoch keine derartigen Belastungen dar und sind damit steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig (BFH vom 18.5.2017, VI R 9/16).
Die Kosten des Umgangs zahlt in der Regel der umgangsberechtigte Elternteil. Wenn die Eltern weit auseinander wohnen, können dabei teure Reise- und Übernachtungskosten anfallen. Kann der Umgangsberechtigte diese Kosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen?
Der Bundesfinanzhof sagt leider auch in diesem Fall: Nein, in aller Regel nicht, abgesehen von seltenen Ausnahmefällen. Nach ständiger Rechtsprechung sind darum Fahrt und Übernachtungskosten im Rahmen des Umgangsrechts steuerlich nicht abzugsfähig. Sie gehören nach Ansicht des BFH zu den typischen Aufwendungen der Lebensführung und sind sozusagen zwangsläufig.
Die Ausnahmen, bei denen der BFH eine außergewöhnliche Belastung und damit eine steuerliche Geltendmachung anerkennt:
Aufwendungen für Besuchsfahrten zum Kind können abgezogen werden, wenn die Besuche ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens des Kindes unternommen werden. Gleiches gilt, wenn die Besuche den Zweck verfolgen, die Krankheit oder das Leiden erträglicher zu machen. Es reicht jedoch nicht aus, wenn die Eltern nach einer Trennung Anpassungsstörungen vorbeugen wollen.
Besuchsfahrten zur Pflege und Versorgung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen können außergewöhnlich sein. Die Voraussetzung: Die Aufwendungen dafür müssen die Kosten für Besuche überschreiten, die auch ohne Erkrankung anfallen würden.
Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt, um ein behindertes Kind zu betreuen oder zu pflegen, können abgezogen werden. Jedoch dürfen die Besuche nicht lediglich der allgemeinen Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen dienen.
Lebt ein behindertes Kind in einer Betreuungseinrichtung, dann können die Übernachtungskosten bei einem Besuch in der Einrichtung ebenfalls abgezogen werden. Voraussetzung ist auch hier, dass die Besuche ausdrücklich der Betreuung des behinderten Kindes dienen.
Wird durch Attest des behandelnden Arztes bestätigt, dass gerade der Besuch des Kindes bei den Eltern zur Linderung oder Heilung einer Krankheit entscheidend beitragen kann, kommt ebenfalls ein Abzug der Fahrtkosten in Betracht.
Bei einem gemeinsamen Urlaub mit einem behinderten Kind können Aufwendungen für eine Begleitperson – in angemessener Höhe neben dem Behinderten-Pauschbetrag – geltend gemacht werden.
Trennen sich Ehepaare, von denen ein Partner oder sogar beide selbständig sind, sind steuerliche Aspekte sowohl für den zu zahlenden Unterhalt als auch für den Zugewinn in ganz besonderem Maße zu beachten.
Wichtig zu wissen: Das steuerliche Einkommen – also das Einkommen wie es die Finanzbehörden berechnen – und das Einkommen im familienrechtlichen Sinne, sind nicht deckungsgleich. Im Familienrecht wird darum insbesondere bei Selbständigen bzw. Unternehmern das Einkommen teilweise nach oben korrigiert.
Bei Selbständigen ist deshalb der Jahresabschluss seiner Firmen darauf zu prüfen, ob unterhaltsrechtliche Korrekturen des steuerlichen Einkommens vorzunehmen sind. Dies kann der Fall sein:
Auch im Rahmen des Zugewinnausgleichs spielt das Steuerrecht eine große Rolle. Regelmäßig können anlässlich der Auseinandersetzung des Vermögens der Ehegatten folgende Konstellationen eintreten.
Ehegatten, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit der Scheidung kann der Ehegatte, der in der Ehe weniger Vermögen hinzugewonnen hat, vom anderen Ehegatten einen Ausgleich verlangen.
Wichtig zu wissen: Die Zahlung des Zugewinnausgleichs ist steuerfrei. Auch wenn es sich um einen Millionenbetrag handeln sollte. Darum sollte man bei der Verhandlung einer Scheidungsfolgenvereinbarung im Auge behalten, dass jeder unter diesem Punkt gezahlte Betrag steuerfrei für den Empfänger ist und dieser vielleicht bereit ist, deshalb in anderen Punkten der Vereinbarung nachzugeben. Lassen Sie sich dazu von Ihrem Scheidungsanwalt in Berlin Wilmersdorf beraten.
In der Regel wird der Zugewinnausgleich in Geld ausgezahlt. Wenn Immobilien vorhanden sind, kann der Zugewinnausgleich jedoch auch durch die Übertragung einer Immobilie erfolgen. In diesem Fall ist Vorsicht geboten, da die Übertragung einer Immobilie auch im Rahmen des Zugewinnausgleichs unter Umständen ausnahmsweise versteuert werden muss. Das gilt insbesondere dann, wenn die Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist veräußert wird und der Spekulationssteuer aufgrund eines privaten Veräußerungsgeschäfts unterliegt.
Steuerschulden, die am Tag des Endes der Zugewinngemeinschaft bestehen, können als Verbindlichkeit vom Endvermögen des betreffenden Ehegatten abgezogen werden und reduzieren damit den Zugewinn. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht für Steuerverbindlichkeiten, die im Trennungsjahr entstehen, denn deren Fälligkeit tritt regelmäßig erst mit Ablauf des Kalenderjahres ein.
Ein Spezialproblem auf der Schnittstelle von Familien- und Steuerrecht existiert in Unternehmerehen bei Bewertung von Unternehmen im Rahmen der Ermittlung des stichtagsbezogenen Zugewinnausgleichs. Nach der Rechtsprechung des BGH sind dabei sogenannte latente Steuern, die durch den Verkauf des Unternehmens entstehen, zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn ein Verkauf gar nicht beabsichtigt ist. Die latenten Steuern können vom Unternehmenswert abgezogen werden und reduzieren so den Zugewinnausgleich (BGH-Urteil v. 9.2.2011, XII ZR 40/09, BGHZ 188, 282).
Ein weiteres steuerliches Spezialproblem ist das Ausscheiden eines Ehepartners als Gesellschafter aus einem gemeinsamen Unternehmen. In bestimmten Konstellationen kann hier die Trennung steuerneutral gestaltet werden. In anderen Fällen wird die weitere finanzielle Beteiligung des Ehepartners am Unternehmen gewollt sein, da finanzielle Mittel zur Auszahlung des Ehepartners nicht vorhanden sind.
Ein besonderes Thema schließlich ist die sogenannte Güterstandsschaukel, mit der Eheleute hohes Vermögen steuerfrei auf den Ehepartner übertragen können, die aber nicht risikofrei ist. Die "Schaukel" bezeichnet dabei den Wechsel vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den der Gütertrennung und danach wieder zurück in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Schließen die Ehegatten bei ihrer Heirat keinen Ehevertrag, gilt für Sie automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jeder der Ehegatten behält dabei separat sein eigenes Vermögen. Kommt es aber zur Scheidung, muss der Ehepartner, der während der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat, dem anderen Ehepartner die Hälfte der Differenz zu dessen Zugewinn ausgleichen. Dies geschieht im Rahmen des sogenannten Zugewinnausgleichs.
Der entscheidende Punkt dabei ist: Die Zahlung des Zugewinnausgleichs von einem auf den anderen Ehepartner erfolgt steuerfrei. Hat ein Ehegatte, zum Beispiel weil er als Unternehmer tätig ist, während der Ehe ein großes Vermögen erworben, kann er seinen Zugewinn, der den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt, im Rahmen des Zugewinnausgleichs steuerfrei übertragen.
Das ist der große Unterschied zu einer Schenkung zwischen den Ehegatten. Bei einer Schenkung steht dem Beschenkten lediglich ein steuerlicher Freibetrag in Höhe von 0,5 Mio. € zur Verfügung. Der Restbetrag der Schenkung ist zu versteuern.
Beispiel: Die Ehepartner haben 1990 ohne Ehevertrag geheiratet. Damals waren sie Studenten und hatten beide kein Vermögen. 2020 vereinbaren sie die Gütertrennung, wechseln also vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung. Der Ehemann besitzt zu diesem Zeitpunkt ein privates Vermögen von 5 Mio. € sowie das halbe Eigenheim im Wert von 0,5 Mio. €. Sein Zugewinn beträgt bei einem Anfangsvermögen von Null also 5,5 Mio. €. Die Ehefrau hat als Endvermögen das halbe Eigenheim im Wert von 0,5 Mio. Dieser Wert entspricht ihrem Zugewinn. Die Differenz des Zugewinnes des Ehemannes zum Zugewinn der Ehefrau ist 5 Mio. €. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs kann er der Ehefrau somit Vermögen im Wert von 2,5 Mio. € steuerfrei übertragen.
Würde der Ehemann demgegenüber der Ehefrau 2,5 Mio. € schenken, würde Schenkungssteuer in Höhe von 380.000 € anfallen.
Die Güterstandschaukel ist dann ein interessantes Modell, wenn großes Vermögen steuerfrei übertragen werden soll. Solange das zu übertragende Vermögen 0,5 Mio. € nicht übersteigt, ist eine Güterstandschaukel nicht sinnvoll, denn bis zu diesem Betrag kann man dem anderen Ehegatten Vermögen auch durch Schenkung steuerfrei übertragen.
Die wichtigsten Gründe für eine Güterstandsschaukel sind:
Nehmen wir an, Sie heißen Martin Winterkorn, waren VW-Chef und sehen Schadensersatzklagen in dreistelliger Millionenhöhe auf sich zukommen, weil man Ihnen vorwirft, die Öffentlichkeit über die wirklichen Emissionen der von VW gebauten Fahrzeuge getäuscht zu haben.
Dann macht es großen Sinn, Ihr Privatvermögen steuerfrei auf Ihre Ehefrau zu übertragen, denn das Vermögen Ihrer Ehefrau ist dem Zugriff Ihrer künftigen Gläubiger entzogen. Ihre Ehefrau haftet nicht für Ihre Verbindlichkeiten. So machen es in der Praxis viele vermögende Unternehmer und Unternehmensvorstände.
Sie haben während der Ehe erhebliches Vermögen erworben und möchten Ihren Ehepartner schon zu Lebzeiten und nicht erst mit Ihrem Tod wirtschaftlich absichern. Dann ist die Güterstandsschaukel der richtige Weg.
Sie wollen für den Erbfall den Anfall hoher Steuern vermeiden? Auch dann kann die Güterstandsschaukel hilfreich sein. Dies gilt sowohl für Steuern, die Ihr Ehepartner beim Erbfall zu zahlen hat, als auch für Erbschaftssteuern, die bei Ihren Kindern anfallen. Einzelheiten zur dieser Thematik lesen Sie bitte hier.
Technisch gesehen wird die Güterstandsschaukel durch den Abschluss von zwei aufeinanderfolgenden notariell beurkundeten Eheverträgen umgesetzt. Zunächst vereinbaren Sie in einem Ehevertrag Gütertrennung. Nachdem die entsprechende Vermögensübertragung von Ihnen auf Ihren Ehepartner erfolgt ist, schließen Sie einen weiteren Ehevertrag, in dem Sie erneut die Zugewinngemeinschaft vereinbaren.
13.1. Zunächst einmal sollte man sich bewusst darüber werden, dass es sich bei der Güterstandsschaukel nicht um einen Steuerspartrick handelt. Das Vermögen wird tatsächlich zwischen den Ehepartnern übertragen. Der begünstigte Ehepartner kann mit seinem Vermögen dann grundsätzlich machen, was er will. Sie müssen also absolutes Vertrauen in die Loyalität Ihres Ehepartners haben. Trennen Sie sich nach der Übertragung des Vermögens, ist Ihr Geld unter Umständen weg.
13.2. Die Finanzämter lehnen das Modell ab, wenn Sie damit offensichtlich nur Steuern sparen wollen. Darum sollten Sie im Ehevertrag gute Gründe für die Güterstandsschaukel angeben. Es besteht sogar die Gefahr, dass Sie der Steuerhinterziehung verdächtigt werden. Beispielsweise dann, wenn Sie bei drohender Insolvenz Ihres Unternehmens Vermögen auf Ihren Ehepartner übertragen.
13.3. Unterlaufen Ihnen bei der Berechnung des Zugewinns Fehler, werten die Steuerbehörden die Vermögensübertragung als Schenkung. In diesem Fall haben Sie nichts gewonnen, sondern müssen Schenkungssteuer zahlen.
Lassen Sie sich darum – bevor Sie auf diesem Gebiet handeln - unbedingt von Ihren Scheidungsanwälten in Berlin Wilmersdorf beraten.
Trennung und Scheidung lösen oft erhebliche Emotionen bei den Beteiligten aus und führen zu erbitterten Auseinandersetzungen zwischen ihnen. Die Praxis zeigt, dass dabei auch nicht davor zurückgeschreckt wird, eine Strafanzeige gegen den anderen Ehegatten wegen Steuerhinterziehung zu stellen. Regelmäßig wird damit zumindest gedroht, um die eigenen wirtschaftlichen Interessen durchzusetzen. Wer in dieser Beziehung angreifbar ist, muss ein solches Verhalten seines Ehegatten einkalkulieren und sollte bereits bei einer sich abzeichnenden Trennung möglichst früh anwaltliche Beratung suchen.
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