Ab sofort ist bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes nicht mehr – wie in der Vergangenheit – ein Erwerbstätigenbonus von 1/7 des Einkommens, sondern nur noch 1/10 des Einkommens vom Nettoeinkommen abzuziehen (Das gilt sowohl für das Einkommen des Unterhaltverpflichteten, als auch des Unterhaltsberechtigten).

Bsp. Der Ehemann hat ein monatliches Nettoeinkommen von 4.200 €. Die Ehefrau hat kein Einkommen. Bislang war vom Einkommen des Ehemannes 1/7 also ein Betrag von 600 € abzuziehen. Das bereinigte Nettoeinkommen betrug damit bislang
3.600 € und der zu zahlende Ehegattenunterhalt 1.800 €.

Nunmehr ist vom Einkommen des Ehemannes nur noch 1/10, also 420 € abzuziehen. Das bereinigte Nettoeinkommen beträgt damit 3.760 € und der zu zahlende Ehegattenunterhalt 1.880 €. Macht im Beispielsfall pro Jahr knapp 1000 € mehr Unterhalt.

Das ergibt sich aus den neuen Unterhaltsrechtlichen-Leitlinien des Kammergerichts 2022. Das Kammergericht hat sich damit den Leitlinien des OLG Düsseldorf und der Rechtsprechung des BGH angeschlossen und seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Punkt geändert.