Entlastung auch für den unterhaltspflichtigen Elternteil!

Familien waren von den andauernden Einschränkungen der Corona-Pandemie in ganz besonderem Maße betroffen. Zu ihrer Entlastung haben Bundestag und Bundesrat eine gute Nachricht beschlossen und den sogenannten Kinder – bzw. Familienbonus verabschiedet, der gezielt Familien mit einem kleineren und mittleren Einkommen zu Gute kommen soll.

Besonders erfreulich: Der Bonus wird nicht auf Leistungen nach dem SGB II oder auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, erhöht aber den Kinderfreibetrag, von dem insbesondere Familien mit höherem Einkommen profitieren. Auch beim Kinderzuschlag und dem Wohngeld bleibt der Kinderbonus als zusätzliches Einkommen unberücksichtigt.

Der Kinderbonus wird für alle Kinder, für die im September 2020 grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld besteht, in zwei Raten von jeweils 150,00 Euro im September und im Oktober 2020 ausgezahlt. Die Zahlungen erfolgen bei getrennten Eltern an den alleinerziehenden Elternteil, jeweils gemeinsam mit dem Kindergeld.

Der jeweils andere – barunterhaltspflichtige – Elternteil partizipiert aber ebenfalls anteilig am Kinderbonus: Sofern er Kindesunterhalt leistet, kann er über das Unterhaltsrecht die Hälfte der Kinderbonuszahlungen von seinen Unterhaltszahlungen in Abzug bringen, mithin also seinen Zahlbetrag um jeweils 75,00 Euro (= 150,00 Euro ./. 2) für die Monate September und Oktober 2020 reduzieren.

Rechtsanwalt Michael Weimann