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Hat eine Ehe länger als drei Jahre gedauert, entscheidet das Familiengericht bei der Ehescheidung automatisch auch über den sogenannten Versorgungsausgleich, ohne dass einer der Ehegatten einen entsprechenden Antrag stellen muss. Nur ausnahmeweise, wenn die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat, muss ein Antrag auf Versorgungsausgleich gestellt werden.
Auszugleichen sind nur die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche. Die Ausgleichspflicht beginnt mit dem 1. Tag des Monats, in dem die Eheleute geheiratet haben und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages. Beispiel: Die Eheleute haben am 12.04.2000 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 23.10.2020 zugestellt. Hier beginnt die Ausgleichspflicht mit dem 01.04.2000 und endet am 30.09.2020.
Beim Versorgungsausgleich, werden die von jedem Ehegatten während der Ehe erworbenen Rentenansprüche ausgeglichen. Der Ehemann muss seine erworbenen Rentenansprüche mit der Ehefrau teilen und umgekehrt. Dabei handelt es sich nicht um einen Zahlungsanspruch, sondern es werden die bei der Rentenversicherung erworbenen Punkte oder Kapitalwerte auf den jeweils anderen überschrieben. Bedeutung hat das erst mit Renteneintritt. Dann erhöht sich die Rente desjenigen, der Punkte oder Kapitalwerte überschrieben bekommen hat und beim anderen Ehepartner reduziert sich die Rente dementsprechend.
Beispiel: Die Ehefrau hat während er Ehe Versorgungsansprüche in der deutschen Rentenversicherung sowie in Form einer privaten Riesterrente erworbenen. Der Ehemann hat ebenfalls Versorgungsansprüche in der Deutschen Rentenversicherung und zusätzlich in Form einer Betriebsrente erworben. Hier sind vier Anrechte auf Versorgung entstanden. Die Ehefrau muss dem Ehemann jeweils die Hälfte Ihrer Ansprüche bei der deutschen Rentenversicherung sowie der Riesterrente abtreten. Der Ehemann muss der Ehefrau die Hälfte seiner Ansprüche bei der deutschen Rentenversicherung sowie die Hälfte seiner Betriebsrente abtreten.
Ja, dem Versorgungsausgleich unterliegen sämtliche erworbenen Rentenansprüche. Im Einzelnen: Die gesetzliche Rente in der Deutschen Rentenversicherungen, Beamtenpensionen, Berufsspezifische Versorgungswerke wie etwa für Rechtsanwälte, Journalisten oder Ärzte. Darüber hinaus auch Betriebsrenten oder privat abgeschlossene Versorgung wie die Riester-Rente oder private Lebensversicherungen, die auf Rentenzahlungen ausgerichtet sind.
Grundsätzlich ist es möglich, die Durchführung des Versorgungsausgleich durch Ehevertrag oder Scheidungsvereinbarung zwischen den Ehegatten auszuschließen. Allerdings sind die Vertragsparteien dabei nicht völlig frei. Zur Zeit werden von den Gerichten viele vor längerer Zeit geschlossene Eheverträge gerade im Hinblick auf den Versorgungsausgleich für sittenwidrig und damit nichtig erklärt. Die Folge: Es gelten wieder die gesetzlichen Regeln und der Versorgungsausgleich wird durch-geführt. Zusammenfassend kann man sagen: Ein Ehevertrag oder eine Scheidungsvereinbarung kann dann nichtig sein, wenn ein Ehegatten vom anderen beim Vertragsabschluss erheblich benachteiligt wurde.
Bei der Ausarbeitung eines solchen Vertrages muss der beratende Anwalt unbedingt, die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kennen. Nur dann kann sichergestellt werden, dass der vertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs einer späteren richterlichen Überprüfung standhält. Das kann man etwa durch eine wirtschaftliche Kompensation an den Ehegatten erreichen, der auf den Versorgungsausgleich verzichtet (Zahlung einer adäquaten privaten Rentenversicherung durch den Begünstigten). Oder indem die Gesamtregelungen des Vertrages eine faire Versorgung des benachteiligten Ehegatten sicherstellt.
Ja, es gibt Konstellationen, in denen der Versorgungsausgleich nur teilweise oder gar nicht durchzuführen ist. Allerdings handelt es sich dabei um extreme Ausnahmefälle. Grundsätzlich ist der Versorgungsausgleich immer durch Teilung der Versorgungsanrechte durchzuführen.
Wäre die Durchführung des Versorgungsausgleiches aufgrund aller Lebensumstände der Beteiligten allerdings grob unbillig, kann das Familiengericht im Ausnahmefall von der Durchführung des Versorgungsausgleiches absehen, § 27 VersAusglG. Dabei stellt die Rechtsprechung an das Vorliegen der groben Unbilligkeit hohe Anforderungen. Die grobe Unbilligkeit muss sich einem neutralen Dritten geradezu aufdrängen.
Keine grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn nur einer der Ehegatten gearbeitet und damit allein alle Versorgungsansprüche erworben hat. während der andere Ehegatte den Haushalt geführt und die Kinder versorgt hat. Das ist im Gegenteil, der klassische Fall, in dem der Versorgungsausgleich immer durchgeführt wird, weil diese Konstellation exakt dem Zweck des Gesetztes entspricht, die erworbenen Versorgungsansprüche zwischen den Beteiligten hälftig zu teilen.
Die Rechtsprechung hat eine grobe Unbilligkeit bejaht in Fällen, in denen zwischen der Trennung und der Scheidung ein ungewöhnlich langer Zeitraum von mehr als zehn Jahren lag. Voraussetzung für das Vorliegen der groben Unbilligkeit in einen solchen Fall ist allerdings, dass die Ehegatten nicht nur räumlich getrennt, sondern darüber hinaus auch wirtschaftlich vollkommen selbständig gelebt haben. Das scheidet aus, wenn die Beteiligten beispielsweise während der Zeit der Trennung noch gemeinsam eine Firma betrieben oder gemeinsamen Immobilienbesitz verwaltet und aus den Erträgen gelebt haben. haben, aus dem Sie nennenswerte Erträge bezogen haben.
Eine andere Konstellation, bei der die Gerichte keinen Versorgungsausgleich durchführen, betrifft den Fall, dass einer der Eheleute dauerhaft nicht am Versorgungsausgleich mitwirkt. Weigert sich einer der Beteiligten, Auskünfte zu seinen erworbenen Rentenanwartschaften zu machen, oder hilft er nicht mit, Lücken in seinem Versicherungsverlauf aufzuklären, kann der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden. Voraussetzung für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist, dass das Gericht feststellen kann, welcher der beiden Ehegatten über die höheren Rentenanwartschaften verfügt und somit ausgleichspflichtig ist, § 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB. Wo diese Feststellung nicht möglich ist, fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage für das Gericht rechtsgestaltend in die Rentenanwartschaften der Ehegatten einzugreifen. Die Ausgleichspflicht eines der Ehegatten kann nicht sicher festgestellt werden, so dass ein Eingriff in die Rentenanwartschaften einer der Parteien rechtswidrig wäre (OLG Schleswig, FamRZ 1990, 527).
Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass es auch die Möglichkeit gibt, auf Antrag eines oder beider Beteiligter, den Versorgungsausgleich vom Scheidungsverfahren abzutrennen. In diesem Fall wird der Versorgungsausgleich zwar nicht ausgeschlossen. Die Beteiligten erhalten aber durch die Abtrennung die Möglichkeit, sich scheiden zu lassen, während der Versorgungsausgleich unabhängig von der Scheidung durchgeführt wird. Das kann sehr sinnvoll sein, wenn im Versorgungsausgleich auch ausländische Anwartschaften zu berücksichtigen sind. Auf eine Auskunft der portugiesischen Rentenversicherung beispielsweise, kann man unter Umständen jahrelang warten und ohne Abtrennung des Versorgungsausgleichs wäre in diesem Falle keine Scheidung möglich. Zu unterscheiden sind bei der Abtrennung des Versorgungsausgleichs zwei Fälle.
Sind seit der Rechtshängigkeit, also der Zustellung des Scheidungsantrages mehr als drei Monate vergangen, kann das Gericht auf Antrag beider Ehegatten den Versorgungsausgleich abtrennen, § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG. Voraussetzung hierfür ist, dass beide Ehegatten bis zu diesem Zeitpunkt Ihrer Mitwirkungspflicht bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nachgekommen sind. Das heißt insbesondere, dass sie gegenüber dem Gericht erklärt haben, bei welchen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Versicherungsträgern sie Rentenanwartschaften erworben haben.
Würde sich der Scheidungsausspruch ungewöhnlich verzögern, hat das Gericht die Möglichkeit, auf Antrag auch nur eines Ehegatten den Versorgungsausgleich abzutrennen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein weiterer Aufschub der Scheidung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Versorgungsausgleichs eine unzumutbare Härte darstellen würde, § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine außergewöhnliche Verzögerung vor, wenn das Scheidungsverfahren länger als zwei Jahre dauert, berechnet ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages. Zusätzliches Kriterium ist, dass ein weiteres Abwarten der Scheidung eine unzumutbare Härte für den Antragsteller darstellt. Das hat die Rechtsprechung bejaht, wenn der Antragsteller wieder heiraten möchte, um sicherzustellen, dass sein erwartetes Kind ehelich geboren wird oder weil seine Lebenserwartung durch sein hohes Alter oder seinen schlechten Gesundheitszustand begrenzt ist. Allein der Wunsch wieder zu heiraten oder die Drohung des neuen Lebenspartners, den Antragsteller zu verlassen, wenn nicht alsbald geheiratet wird, genügen nicht um eine unzumutbare Härte zu begründen.
Das Gesetzt sieht verschiedene Fälle vor, in denen ein rechtskräftig gewordener Versorgungsausgleich auch Jahre später noch abgeändert werden kann.
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