Kindesunterhalt

Wer muss Unterhalt für das Kind zahlen?

Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhalt gegen seine Eltern, solange es seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Ausnahmsweise, wenn die Eltern nicht zahlen können (nicht leistungsfähig sind), kommt auch eine Unterhaltspflicht anderer Verwandter des Kindes, insbesondere der Großeltern in Betracht.

  • Solange die Eltern zusammenleben sind Sie gemeinsam verpflichtet, den Unterhalt für Ihr Kind sicherzustellen
  • Trennen sich die Elternteile oder waren sie gar nicht erst ein Paar, so hat der Elternteil, bei dem das Kind seinen ständigen Aufenthalt hat, gegen den anderen Elternteil einen Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt. Der Unterhalt ist monatlich und im Voraus zu bezahlen.
  • Der Elternteil bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht dadurch, dass er das Kind betreut (Naturalunterhalt).

Wie lange muss Unterhalt gezahlt werden?

Kindesunterhalt ist so lange zu zahlen, wie sich die Kinder noch in einer Berufsausbildung befinden und daher wirtschaftlich noch nicht auf eigenen Beinen stehen. Der Unterhalt endet nicht mit der Volljährigkeit und auch nicht mit dem 25. Lebensjahr des Kindes: Ab dem 25. Lebensjahr zahlt zwar die Familienkasse kein Kindergeld mehr. Befinden sich Kinder jedoch noch im Studium oder in einer Berufsausbildung, können sie auch nach dem 25. Lebensjahr noch Unterhalt von den Eltern beanspruchen.

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Kindergeld nach Trennung

Wer bekommt nach einer Trennung das Kindergeld?

Zerbricht eine Familie, stellt sich regelmäßig die Frage, welchem Elternteil nach der Trennung das Kindergeld für gemeinsame Kinder zusteht. Die Antwort: Anspruch auf das Kindergeld hat der Elternteil, in dessen Obhut sich das oder die Kinder befinden. Die Obhut hat der Elternteil der die Kinder überwiegend, das heißt zeitlich länger betreut.

Betreuen die Eltern ihre Kinder in Form eines echten Wechselmodells gibt es keine Überwiegende Betreuung, denn hier betreut jeder Elternteil exakt zu 50%. Ist die zeitliche Betreuung absolut gleich, wird das Kindergeld zur Hälfte zwischen den Eltern aufgeteilt (OLG Düsseldorf, Az: II-07 UF 45/13). Wichtig zu wissen: Das Wechselmodell setzt unabdingbar eine Betreuung des von 50:50 voraus. Bereits bei einer Betreuung von 53:47 liegt kein Wechselmodell mehr vor und das Kindergeld steht allein dem Elternteil zu, der zu 53% betreut.

Wer kann den Anspruch bei gemeinsamer elterlicher Sorge geltend machen?

Im Regelfall steht die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu, mit der Folge, dass sie das Kind auch gemeinsam vertreten. Für diesen Fall sieht das Gesetz vor, dass der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, dieses allein vertreten kann. Somit kann er den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Eltern unverheiratet, verheiratet oder geschieden sind.

Das Kind befindet sich in der Obhut des Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge liegt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, wer für den Unterhalt des Kindes sorgt, regelmäßigen Umgang mit ihm und etwaigen Betreuungspersonen hat. Weitere Kriterien sind, wer die Hausaufgaben mit dem Kind erledigt, Elternabende an der Schule besucht, die Wäsche wäscht, einkauft, kocht etc. Die Obhut eines Elternteils ist auch dann möglich, wenn die Eltern bei beschränkten Wohnverhältnissen noch zusammenleben.

Befindet sich das Kind nicht in der Obhut eines Elternteils, etwa bei paritätischer Betreuung durch die Eltern, setzt die Geltendmachung von Kindesunterhalt setzt in diesem Fall die Bestellung eines Ergänzungs-pflegers oder die gerichtliche Übertragung des Sorgerechts auf einen Ehegatten voraus.

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Wie wird der Unterhalt berechnet?

Der Unterhaltsanspruch eines Kindes kann sich aus drei Komponenten zusammensetzen:

  • Dem Basisunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (siehe unten)
  • Einem etwaigen Mehrbedarf
  • Einem zusätzlichen Sonderbedarf

Basisunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle

Bei Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, richtet sich die Höhe des Unterhaltsbedarfs grund-sätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle, die an den Oberlandesgerichten (in Berlin am Kammergericht) als Leitfaden zur Ermittlung des Unterhalts herangezogen wird.

Maßgeblich für die Einstufung in der Tabelle sind das Alter des unterhaltspflichtigen Kindes und das Netto-einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Bei Studenten oder Kindern mit eigenem Hausstand beträgt der Unterhaltsbedarf 735,- Euro.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle aus der sich – je nach Einkommen – der zu zahlende Kindesunterhalt ergibt, finden Sie unter Downloads – Düsseldorfer Tabelle 2021.

Wie berechnet man das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen?

Zum Einkommen zählen alle zufließenden Einkünfte, gleichgültig welcher Art und aus welchem Anlass sie gezahlt werden. Zu berücksichtigen sind sowohl Geldeinkünfte, als auch geldwerte Vorteile. Dazu zählen:

  • Löhne und Gehälter einschließlich Urlaubs-, Weihnachtsgeld und anderer vermögenswerter Leistungen, wie Tantiemen und Abfindungen
  • Die Stellung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber
  • Kapitalerträge
  • Erträge aus Vermietung und Verpachtung
  • Der Wohnwert der eigenen, selbstbewohnten Immobilie. Wer im eigenen Eigenheim oder der eigenen Eigentumswohnung wohnt, muss sich den Mietwert dieser Immobilie als zusätzliches Einkommen anrechnen lassen. Das gilt sowohl für den Alleineigentümer, als auch den Miteigentümer. Der finanzielle Vorteil durch die Nutzung der eigenen Wohnung wird wie ein Kapitalertrag behandelt. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Wohnrecht für eine fremde Immobilie besteht. Der Wohnwert entspricht dem Betrag, den derjenige der in der eigenen Wohnung lebt, gegenüber einem Mieter spart.

Welche Abzüge vom Einkommen sind zu berücksichtigen?

Für die Unterhaltsberechnung wird das sogenannte bereinigte Einkommen berücksichtigt. Von den Bruttoeinkünften dürfen diejenigen Geldmittel abgezogen werden, die für andere Zwecke als den laufenden Lebensbedarf verwendet werden. Das sind zum Beispiel:

  • Lohn- oder Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
  • Vorsorgeaufwendungen für Krankheit, Alter und Arbeitslosigkeit. Unter Umständen auch Kapitallebensversicherungen bzw. Aufwendungen für eine zusätzliche private Altersvorsorge.
  • Schulden, die noch vor Trennung mit Einverständnis des anderen Ehegatten entstanden sind und die auch bei Fortbestehen der Ehe aus dem gemeinsamen Einkommen zu bezahlen gewesen wären. Dazu zählen etwa Konsumkredite oder Immobilienverbindlichkeiten.
  • Dagegen können Schulden, die leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne verständlichen Grund eingegangen wurden, nicht berücksichtigt werden.
  • Berufsbedingte Aufwendungen, Werbungskosten oder Betriebsausgaben nur bei Selbständigen
  • Aufwendungen für einen berechtigten Mehrbedarf wegen Alters, Behinderung oder Krankheit. Dazu zählen die Kosten für eine Haushaltshilfe aus gesundheitlichen Gründen.
  • Nicht abzugsfähig sind:
  • Kindergeld
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • In der Regel unentgeltliche Zuwendungen eines Dritten

Wie berechnet man den Wohnwert?

Die Höhe des anrechenbaren Wohnwertes ist abhängig davon, ob bereits ein Scheidungsantrag gestellt wurde oder nicht.

  • Während der Trennungszeit bis zum Scheidungsantrag wird meist nur ein reduzierter Wohnwert, der sogenannte angemessene Wohnwert angerechnet. Er entspricht dem Betrag, den der Betreffende vernünftigerweise für eine seinen Lebensverhältnissen entsprechende Wohnung ausgeben würde.
  • Nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags wird der objektive Wohnwert angesetzt, der regelmäßig der Kaltmiete der bewohnten Immobilie entspricht, also dem Betrag, den man für die Vermietung der Immobilie erzielen könnte.
  • Beim Kindesunterhalt ist auch in der Trennungszeit der objektive Wohnwert als Mietwert anzurechnen, wenn ein Mangelfall vorliegt, der ansonsten zur Kürzung des Kindesunterhalts führen würde.

Welche Kosten können vom Wohnwert abgezogen werden?

Zu den Kosten, die den Wohnwert reduzieren, zählen:

  • Die Zinsen für den Immobilienkredit
  • Verbrauchsunabhängige Kosten, soweit sie ein Mieter nicht zu zahlen hätte, weil der Vermieter sie nicht auf die Miete umlegen kann. Dazu zählen z.B. Grundsteuern und Gebäudeversicherung oder die Hausumlage bei der Eigentumswohnung.
  • Nicht abzugsfähig sind demgegenüber die verbrauchsabhängigen Kosten wie Strom, Gas oder Wasser.
  • Bei Tilgungsleistungen für das Immobiliendarlehn ist zu differenzieren:
  • Ja, während der Trennung, soweit die Tilgung über den Zugewinnausgleich noch beiden Ehegatten zu gute kommt.
  • Nein, nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages. Das ist der Stichtag, zu dem der Zugewinn berechnet wird. Die Tilgung dient jetzt ausschließlich der Vermögensbildung des Eigentümers.
  • Ausnahmsweise können die Tilgungsraten oder ein Teil davon dennoch abgezogen werden, wenn die eigene Immobilie als zusätzliche Altersvorsorge behandelt werden kann.

Weitergehende Informationen

Wenn Sie schon über Kenntnis in Unterhaltfragen verfügen, helfen Ihnen vielleicht die Leitlinien des Kammergerichts weiter, noch tiefer in die Materie einzudringen. Auf diese Leitlinien stützen sich die Berliner Familiengerichte bei Ihren Entscheidungen in Unterhaltsfragen. Sie finden diese unter Downloads – Leitlinien des Kammergerichts.

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