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Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhalt gegen seine Eltern, solange es seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Ausnahmsweise, wenn die Eltern nicht zahlen können (nicht leistungsfähig sind), kommt auch eine Unterhaltspflicht anderer Verwandter des Kindes, insbesondere der Großeltern in Betracht.
Kindesunterhalt ist so lange zu zahlen, wie sich die Kinder noch in einer Berufsausbildung befinden und daher wirtschaftlich noch nicht auf eigenen Beinen stehen. Der Unterhalt endet nicht mit der Volljährigkeit und auch nicht mit dem 25. Lebensjahr des Kindes: Ab dem 25. Lebensjahr zahlt zwar die Familienkasse kein Kindergeld mehr. Befinden sich Kinder jedoch noch im Studium oder in einer Berufsausbildung, können sie auch nach dem 25. Lebensjahr noch Unterhalt von den Eltern beanspruchen.
Zerbricht eine Familie, stellt sich regelmäßig die Frage, welchem Elternteil nach der Trennung das Kindergeld für gemeinsame Kinder zusteht. Die Antwort: Anspruch auf das Kindergeld hat der Elternteil, in dessen Obhut sich das oder die Kinder befinden. Die Obhut hat der Elternteil der die Kinder überwiegend, das heißt zeitlich länger betreut.
Betreuen die Eltern ihre Kinder in Form eines echten Wechselmodells gibt es keine Überwiegende Betreuung, denn hier betreut jeder Elternteil exakt zu 50%. Ist die zeitliche Betreuung absolut gleich, wird das Kindergeld zur Hälfte zwischen den Eltern aufgeteilt (OLG Düsseldorf, Az: II-07 UF 45/13). Wichtig zu wissen: Das Wechselmodell setzt unabdingbar eine Betreuung des von 50:50 voraus. Bereits bei einer Betreuung von 53:47 liegt kein Wechselmodell mehr vor und das Kindergeld steht allein dem Elternteil zu, der zu 53% betreut.
Im Regelfall steht die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu, mit der Folge, dass sie das Kind auch gemeinsam vertreten. Für diesen Fall sieht das Gesetz vor, dass der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, dieses allein vertreten kann. Somit kann er den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Eltern unverheiratet, verheiratet oder geschieden sind.
Das Kind befindet sich in der Obhut des Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge liegt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, wer für den Unterhalt des Kindes sorgt, regelmäßigen Umgang mit ihm und etwaigen Betreuungspersonen hat. Weitere Kriterien sind, wer die Hausaufgaben mit dem Kind erledigt, Elternabende an der Schule besucht, die Wäsche wäscht, einkauft, kocht etc. Die Obhut eines Elternteils ist auch dann möglich, wenn die Eltern bei beschränkten Wohnverhältnissen noch zusammenleben.
Befindet sich das Kind nicht in der Obhut eines Elternteils, etwa bei paritätischer Betreuung durch die Eltern, setzt die Geltendmachung von Kindesunterhalt setzt in diesem Fall die Bestellung eines Ergänzungs-pflegers oder die gerichtliche Übertragung des Sorgerechts auf einen Ehegatten voraus.
Der Unterhaltsanspruch eines Kindes kann sich aus drei Komponenten zusammensetzen:
Basisunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
Bei Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, richtet sich die Höhe des Unterhaltsbedarfs grund-sätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle, die an den Oberlandesgerichten (in Berlin am Kammergericht) als Leitfaden zur Ermittlung des Unterhalts herangezogen wird.
Maßgeblich für die Einstufung in der Tabelle sind das Alter des unterhaltspflichtigen Kindes und das Netto-einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Bei Studenten oder Kindern mit eigenem Hausstand beträgt der Unterhaltsbedarf 735,- Euro.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle aus der sich – je nach Einkommen – der zu zahlende Kindesunterhalt ergibt, finden Sie unter Downloads – Düsseldorfer Tabelle 2021.
Zum Einkommen zählen alle zufließenden Einkünfte, gleichgültig welcher Art und aus welchem Anlass sie gezahlt werden. Zu berücksichtigen sind sowohl Geldeinkünfte, als auch geldwerte Vorteile. Dazu zählen:
Für die Unterhaltsberechnung wird das sogenannte bereinigte Einkommen berücksichtigt. Von den Bruttoeinkünften dürfen diejenigen Geldmittel abgezogen werden, die für andere Zwecke als den laufenden Lebensbedarf verwendet werden. Das sind zum Beispiel:
Die Höhe des anrechenbaren Wohnwertes ist abhängig davon, ob bereits ein Scheidungsantrag gestellt wurde oder nicht.
Zu den Kosten, die den Wohnwert reduzieren, zählen:
Wenn Sie schon über Kenntnis in Unterhaltfragen verfügen, helfen Ihnen vielleicht die Leitlinien des Kammergerichts weiter, noch tiefer in die Materie einzudringen. Auf diese Leitlinien stützen sich die Berliner Familiengerichte bei Ihren Entscheidungen in Unterhaltsfragen. Sie finden diese unter Downloads – Leitlinien des Kammergerichts.
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