Der Gesetzgeber, aber auch die Gerichte, haben zuletzt eine Reihe von Gesetzen bzw. Maßnahmen eingeführt die sich massiv gegen nicht geimpfte Personen richten und zu ganz erheblichen negativen Folgen für die Betreffenden führen können. Aber auch vollständig geimpfte können davon betroffen sein.

1. Rigide Einlasskontrollen in den Familiengerichten

Aus aktuellem Anlass weisen wir unsere Mandanten dringend darauf hin, dass der Zugang zu den Familiengerichten vor dem Hintergrund der Corona-Epidemie rigide kontrolliert wird. Wer keine vollständige Impfung oder seine Genesung oder keinen aktuellen negativen Test nachweisen kann (3 G), dem wird der Zugang zu den Gerichten verwehrt. Das bedeutet, dass im Extremfall, wenn das persönliche Erscheinen der betreffenden Person vom Gericht angeordnet worden ist, allein deshalb der Prozess verloren gehen kann.

Erscheint zum Beispiel der Antragsteller in einem Scheidungsverfahren nicht, weil ihm mangels vollständiger Impfung der Zugang zum Gericht verwehrt wurde, kann die andere Seite im Termin ein Versäumnisurteil beantragen und der Scheidungsantrag wird abge-wiesen. Nicht nur das Verfahren geht dann verloren, der Antragsteller hat dann auch noch die Kosten für zwei Anwälten und die Gerichtsgebühren zu bezahlen.

2. Strafbarkeit falscher Impfnachweise

Der Gesetzgeber hat vor kurzem das Strafgesetzbuch in den §§ 277 bis 279 StGB speziell vor dem Hintergrund der Corona-Situation geändert. Nunmehr steht der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse, also falscher Impfzertifikate oder Impfpässe, unter Strafe. Wer also ein falsches Impfzertifikat benutzt, etwa um im obigen Fall Zugang zum Familiengericht zu bekommen oder auch nur wer mit einem falschen Impfpass versucht in ein Restaurant zu kommen, macht sich strafbar. Die mögliche maximale Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr!

3. Kündigung des Arbeitsplatzes

Der Verstoß gegen Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz (Maskenpflicht) kann zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. So hat das Landesarbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung eines brandenburgischen Lehrers, der die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ablehnte, für wirksam erachtet und die Kündigungsschutzklage abgewiesen.