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Oft geht es im Fall der Trennung und Scheidung um die Frage, wer weiter in der Ehewohnung (egal ob Mietwohnung, eigenes Haus oder gemietete Immobilie) wohnen darf und wer ausziehen muss. Dabei ist insbesondere zu differenzieren, ob es um den Zeitraum vor oder nach der Scheidung geht.
Solange die Eheleute getrennt leben (was auch innerhalb einer Wohnung möglich ist) aber noch nicht rechtskräftig geschieden sind, haben grundsätzlich beide Ehegatten das Recht, die Ehewohnung zu nutzen. Das ergibt sich aus der Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Dabei ist der Begriff der Ehewohnung ist weit auszulegen. Darunter fallen auch Zweit-, Wochenend- und Ferienwohnungen.
Solange die Ehe nicht geschieden ist, kann ein Ehegatte nur unter engen Voraussetzungen die alleinige Zuweisung der Ehewohnung verlangen. Erforderlich dafür ist, dass nur so eine unbillige Härte vermieden werden kann. Ob dies der Fall ist, muss vom Gericht in einer Billigkeitsabwägung festgestellt und vom Antragsteller bewiesen werden. Sollten Sie sich mit dieser Frage befassen müssen, ist es unausweichlich, dass Sie dazu einen Fachanwalt für Familienrecht konsultieren.
Besonderes zu berücksichtigen bei der Entscheidung ist
Für den Zeitraum nach der Scheidung sieht das Gesetz einen anderen Maßstab für die Überlassung der Ehewohnung vor. Jetzt hat ein Ehegatten einen Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung gegen den anderen, wenn er auf die Nutzung der Wohnung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist.
Das Wohl der Kinder ist dabei das überragende Kriterium für die Entscheidung. Den Kindern soll, wenn die Ehe der Eltern scheitert, solange wie möglich ihr häusliches Umfeld erhalten bleiben.
Bei der Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnissekommt es darauf an, welcher Ehegatte stärker auf die Wohnung angewiesen ist, um Beispiel
Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer (also nicht dem anderen Ehegatten) so soll die Wohnung dem anderen Ehegatten nur zugewiesen werden, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillig Härte zu vermeiden. Der Eigentümer hat eine starke Stellung und muss die Wohnung nur in außergewöhnlichen Fällen für den anderen räumen. Zum Beispiel, wenn dem anderen sonst Obdachlosigkeit drohen würde. Sind beide Ehegatten Eigentümer greift dieses Eigentumsprivileg nicht und es bleibt bei der oben genannten Erwägung, welcher Ehegatte dingender auf die Wohnung angewiesen ist.
Meistens sind die Ehegatten nicht Eigentümer der Wohnung, sondern haben einen Mietvertrag geschlossen.
Mit der Rechtskraft der Endentscheidung, in dem die Wohnung durch Urteil einem der Ehegatten überlassen wird, tritt dieser allein in das Mietverhältnis ein. Das gilt sowohl für den Fall dass beide Ehegatten Mieter waren, als auch für den Fall, dass der Ehegatte, der die Wohnung überlassen muss, allein Mieter war.
Das Urteil hat somit auch Wirkung gegenüber dem Vermieter. Der Vermieter hat allerdings ein Kündigungsrecht für den Fall, dass in der Person des jetzt neuen Mieters, ein wichtiger Grund vorliegt.
Bestand kein Mietvertrag über die Ehewohnung, z.B. weil die Ehegatten in der Wohnung eines Verwandten gewohnt haben, wird durch das Urteil im Verfahren über die Wohnungszuweisung ein neues Mietverhältnis begründet. Das ist auch möglich, wenn die Wohnung einem oder beiden Ehegatten gehört.
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