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Diese und weitere häufige Fragen erreichen unsere Kanzlei verständlicherweise immer wieder. Die Antwort lautet: Nein, ganz so einfach geht das leider nicht.
Das Namensrecht in Deutschland ist bisher eher restriktiv. Es gibt nur wenige Gründe, die eine Namensänderung rechtfertigen. Hier stellen wir Ihnen die wichtigsten vor.
Zunächst ist wichtig zu wissen, dass es zwei verschiedene Arten von Namensänderungen gibt. Nämlich einerseits Namensänderungen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und andererseits Namensänderungen nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts.
Namensänderungen nach bürgerlichem Recht betreffen vor allem Fälle, in denen der Name aufgrund einer familienrechtlichen Statusänderung wie der Heirat oder der Scheidung oder aber aufgrund eines Auslandsbezugs zu ändern ist. Eine öffentliche Namensänderung kommt hingegen nur in Einzelfällen unter der Voraussetzung in Betracht, dass eine bürgerlich-rechtliche Namensänderung nicht möglich ist, der Bürger aber ohne eine Änderung seines Vor- oder Familiennamens unangemessen beeinträchtigt wäre.
Aber was heißt das nun konkret? Wir haben verschiedene Beispielsfälle für Sie zusammengefasst:
Den typischsten Fall der bürgerlich-rechtlichen Namensänderung kennt wohl jeder. Nach der Heirat kann die Ehefrau den Familienamen des Ehemannes oder der Ehemann den Familiennamen der Ehefrau annehmen. Alternativ kann auch ein Ehegatte einen aus seinem Geburtsnamen und dem Familiennamen des anderen Ehegatten gebildeten Doppelnamen annehmen. Selbst wenn die Ehegatten bei der Hochzeit keinen Ehenamen bestimmt, sondern beide ihre bisherigen Namen beibehalten haben, können sie auch noch nachträglich einen Ehenamen bestimmen. Dies ist sogar dann möglich, wenn das Ehepaar im Ausland geheiratet und dort noch keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt hat.
Nach der Scheidung kann derjenige der nach der Eheschließung seinen Geburtsnamen abgelegt hat, entweder seinen Ehenamen behalten, seinen Geburtsnamen wieder annehmen oder einen Doppelnamen aus Ehe- und Geburtsnamen bilden.
Leider geht dies nicht. Was sie jedoch tun können, ist nachträglich einen Doppelnamen aus ihrem Geburtsnamen und dem Ehenamen zu bestimmen. Dies kann allerdings nur einer der Ehegatten tun.
Übrigens ist es nach Annahme eines aus Geburts- und Ehenamen bestehenden Doppelnamens, sogar möglich und zulässig, nur mit dem Geburtsnamen aufzutreten rechtswirksam zu unterschreiben. Denn laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zur rechtswirksamen Unterschrift lediglich das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges“ erforderlich, BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 – V ZR 112/92 Rn. 5; BGH, Urteil vom 18. Januar 1996 – III ZR 73/95. Lediglich im behördlichen Rechtsverkehr ist das Auftreten unter dem vollständigen Doppelnamen zwingend.
Nein, so einfach ist das leider nicht. Haben die Eltern nach der Geburt das gemeinsame Sorgerecht beim Jugendamt beurkundet, lässt sich der Familienname des Kindes in der Regel nicht mehr abändern, außer wenn die Eltern heiraten und in diesem Beispielsfall die Frau den Familiennamen des Mannes annimmt (zu einer weiteren Ausnahme siehe das nächste Beispiel). Ist die gemeinsame Sorge jedoch noch nicht beim Jugendamt beurkundet worden, können die Eltern dies noch nachholen und in diesem Zuge auch den Familiennamen des Kindes innerhalb einer bestimmten Frist ändern und auf den Familiennamen des Vaters bestimmen.
Frau Biene war mit Herrn Rauch nicht verheiratet, hat mit ihm jedoch einen gemeinsamen Sohn Maximilian bekommen. Den Familiennamen von Maximilian hat das Paar nach dessen Geburt auf Rauch bestimmt. Nach ein paar Jahren funktioniert die Partnerschaft von Frau Biene und Herrn Rauch jedoch nicht mehr. Es folgt die Trennung und ein Umzug von Herrn Rauch in eine andere Stadt. Von da an lebt Maximilien bei Frau Biene und sieht seinen Papa nur am Wochenende. Nach einiger Zeit verliebt sich Frau Biene in Herrn Blume. Daraufhin ziehen sie und Maximilian mit Herrn Blume zusammen. Schließlich heiraten Frau Biene und Herr Blume. Im Zuge der Heirat nimmt Frau Biene den Namen von Herrn Blume an. Herr und Frau Blume bekommen zwei weitere Kinder, nämlich Anja und Carla Blume. In der Schule wird Maximilian oft von anderen Kindern gefragt, wieso er mit Familiennamen Rauch, seine Eltern und seine Schwestern hingegen Blume heißen. Daraufhin muss Maximilian erklären, dass sein Papa mit Familiennamen Rauch heißt und Anja und Carla nur seine Halbschwester sind. Doch sind ihm diese Erklärungen ziemlich peinlich. Er erkundigt sich deshalb bei seiner Mama, ob er nicht auch so heißen kann, wie der Rest der Familie oder zumindest einen Doppelnamen aus Rauch und Blume annehmen könnte. Ist dies möglich?
Eine Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Familiennamens Blume ist nur mit Zustimmung von Herrn Rauch möglich. Selbst wenn Frau Blume das alleinige Sorgerecht für Maximilian hätte, benötigt sie für eine solche Entscheidung die Zustimmung von Herrn Rauch. Verweigert Herr Rauch seine Zustimmung, kann Frau Blume einen Antrag auf Ersetzung seiner Zustimmung beim Familiengericht stellen. Das Familiengericht wird dem Antrag jedoch nur stattgeben, wenn die Umbenennung unter Berücksichtigung aller Lebensumstände für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Bei der Entscheidung über einen derartigen Antrag ist das Interesse des Kindes den Namen der neuen Familie zu tragen gegenüber seinem Interesse an der Aufrechterhaltung der namenmäßigen Verbindung zum anderen sorgeberechtigten Elternteil und dessen schützenswerte Interessen abzuwägen.
Wie wäre aber nun der Fall, wenn Maximilian seit seiner Geburt mit Familiennamen nicht Rauch, sondern Biene hießt? Folglich hieße Maximilians Mama nach ihrer Hochzeit mit Familiennamen Blume, sein Papa Rauch und er selbst Biene. Ist auch dann eine Zustimmung von Herrn Rauch zur Umbenennung in Blume erforderlich?
Hier kommt es darauf an, ob sich Frau Blume und Herr Rauch für Maximilian das Sorgerecht teilen oder nicht. Haben sie für Maximilian das gemeinsame Sorgerecht, muss Herr Rauch auch in dieser Konstellation zustimmen. Verweigert Herr Rauch seine Zustimmung, kann ebenfalls ein Antrag auf Ersetzung seiner Zustimmung beim Familiengericht gestellt werden. In solchen Fällen bestehen insbesondere, wenn das Kind jünger ist, wenn sich keine persönlichen Beziehungen zum anderen sorgeberechtigten Elternteil entwickelt haben, oder wenn in der neuen Familie Halb- oder Stiefgeschwister vorhanden sind, gute Chancen, zu einer Namensänderung zu kommen.
Voraussetzung für den Erfolg eines Antrags auf Ersetzung der Zustimmung des anderen Elternteils ist allerdings eine gute und fehlerfreie juristische Argumentation.
Bisher sieht das Gesetz vor, dass im Falle der Adoption der Adoptierte den Namen des die Adoption annehmenden grundsätzlich übernehmen muss. In schwerwiegenden begründeten Ausnahmefällen ist auf Antrag die Bildung eines aus beiden Namen bestehenden Doppelnamens zulässig. Ansonsten gibt es bisher nur einen einzigen Fall, in dem die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens möglich ist, nämlich wenn es sich bei diesem Familiennamen um einen gemeinsamen Ehenamen handelt.
Ein Beispiel: Frau Sonne heiratet Herrn Regen. Sie bestimmen Sonne zum gemeinsamen Ehenamen, sodass Herr Regen fortan Herr Sonne heißt. Nun möchte Frau Sonne sich gerne von ihrem Stiefvater Herrn Schnee adoptieren lassen, der sie zusammen mit ihrer leiblichen Mutter überwiegend großgezogen hat. Dies kann Frau Sonnet ohne ihren Ehenamen Sonne ablegen zu müssen.
Auch wenn Frau Sonne umgekehrt den Namen ihres Mannes Herrn Regen nach der Eheschließung angenommen hätte und fortan Frau Regen heißen würde, so könnte sie diesen Ehenamen behalten. Lediglich ihr Geburtsname Sonne würde dann im Register zu Schnee abgeändert werden (Frau Regen, geb. Schnee).
Dass es einem unverheirateten volljährigen Adoptierten von Gesetzes wegen verwehrt ist, den bisherigen Familiennamen ohne Voranstellung oder Anfügung des Familiennamens vom die Adoption Annehmenden beizubehalten, hält der BGH übrigens zumindest bei der sogenannten schwachen Volljährigenadoption (bei der die Erbrechte zu dem bisherigen leiblichen Eltern erhalten bleiben) für verfassungswidrig und hat diese Rechtsfrage nun dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Grundsätzlich geht das, es kommt jedoch auf den konkreten Einzelfall an.
Ein Beispiel: Herr Diego Garcia Martinez ist Spanier und lebt mit seiner deutschen Partnerin Elena Müllerin Deutschland. In Spanien ist es üblich, einen aus dem Familiennamen des Vaters und der Mutter bestehenden Doppelnamen ohne Bindestrich zu tragen. Deshalb möchten Herr Garcia Martinez und Frau Müllerihrem Kind den Familiennamen Garcia Müller geben. Dies ist möglich. Da Herr Garcia Martinez Spanier ist, können die Elternnach der Geburt des Kindes nämlich zur Namensführung auch das spanische Recht wählen und Garcia Müller zum Geburtsnamen ihres Kindes nach spanischem Recht bestimmen.
Es ist allerdings zu beachten, dass nicht jede Rechtsordnung wählbar ist. So kann zum Beispiel laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Rechtsordnung wie das australische Recht, das die Namensbestimmung für ein minderjähriges Kind in die freie Wahl der sorgeberechtigten Eltern stellt und auch die Erteilung eines sogenannten Phantasienamens zulässt, nicht als das auf den Familiennamen anwendbare Recht gewählt werden, BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 47/17.
Ein Beispielfall: Leonhard Matthias Grunkin-Paul wurde als Kind von Frau Paul und Herrn Grunkin in Dänmark geboren, die damals miteinander verheiratet waren und beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Leonhard besitzt ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit und lebte seit seiner Geburt in Dänemark. Das deutsche Standesamt verweigerte die Anerkennung von Leonhards Familiennamen, da sich aufgrund von Leonhards deutscher Staatsangehörigkeit dessen Familienname in Deutschland nach deutschem Recht bestimmte, wonach aus den Namen der Eltern kombinierte Doppelnamen für Kinder nicht vorgesehen und unzulässig sind. Gegen diese Entscheidung klagten Leonhards Eltern. Das zuständige deutsche Amtsgericht legte daraufhin dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob der hier vom Standesamt angewendete Vorrang des deutschen Kollisionsrechts mit dem europäischen Diskriminierungsverbot und dem europäischen Recht auf Freizügigkeit vereinbar sei. Der Europäische Gerichtshof (C-353/06) entschied 2008, dass es dem Recht auf Freizügigkeit der Unionsbürger entgegenstehe, dass die Behörden eines Mitgliedstaats es unter Anwendung des nationalen Rechts ablehnen, den Nachnamen eines Kindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und eingetragen wurde, in dem dieses Kind, das wie seine Eltern nur die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats besitzt, geboren wurde und seitdem wohnt. Diese Gerichtsentscheidung wurde später mit Artikel 48 EGBGB in deutsches Recht allgemein umgesetzt.
Ja das geht. Ein Beispiel: Igor Gorbačov wünscht, dass im Zuge seiner Einbürgerung sein Familienname in Gorbatschow eingedeutscht wird. Dies ist nach Art. 47 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB möglich.
Wenn keine Namensänderung nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften möglich ist, kommt eventuell eine sogenannte öffentlich-rechtliche Änderung des Vor- oder Nachnamens in Betracht. Diese Namensänderung ist jedoch nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen möglich. Diese Bedingungen sind im Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, der dazugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen sowie in der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geregelt.
Dabei geht das Gesetz davon aus, dass ein Interesse der Öffentlichkeit daran besteht, dass Namen Bestand haben und nicht nach belieben gewechselt werden können. Nur wenn Ihr individuelles Interesse auf Namensänderung das öffentliche Interesse auf den Bestand von Namen überwiegt, haben Sie eine Chance, Ihren Vor- oder Nachnamen ändern zu dürfen.
Wenn ihr Antrag einmal abgelehnt wurde, wird es sehr schwierig, die Behörde nachträglich doch noch davon zu überzeugen, dass Ihr Wunsch berechtigt ist. Deshalb sollten Sie mit der Antragstellung einen Anwalt beauftragen.
Sowohl für die Änderung des Vornamens als auch des Nachnamens existieren bestimmte Fallgruppen, in denen Sie gute Karten haben, dass Ihrem Antrag auf Namensänderung stattgegeben wird. Eine Namensänderung zielt grundsätzlich darauf ab, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen und bedarf eines wichtigen Grundes.
Zum einen liegt ein wichtiger Grund vor, wenn Sie einen sehr häufig vorkommenden Namen haben oder viele Menschen in Ihrem engeren Umfeld denselben Familiennamen tragen wie Sie, sodass Verwechslungen an der Tagesordnung stehen.
Zu den häufig vorkommenden Nachnamen in Deutschland zählen beispielsweise solche wie Meier, Müller oder Schulz. In diesen Fällen fehlt es dem Namen an Unterscheidungskraft. Das ist ein Grund dafür, dass Ihrem Antrag stattgegeben werden kann.
Ein anderer Grund ist, dass Ihr Familienname anstößig oder lächerlich klingt. Wer Kuhdorf, Käsebein oder Dümmlich heißt oder von Beruf Fleischer ist und Metzger heißt, hat gute Chancen seinen Namen ändern zu lassen, wenn er belegen kann, dass er deswegen lächerlich gemacht wird, oder die Öffentlichkeit Anstoß an dem Namen nimmt. Die Gründe hierfür sind vielfältig, ein Beispiel aus unserer Kanzlei zeigt, dass es hier immer auf die Argumentation im Einzelfall ankommt:
Uns ist es zum Beispiel gelungen, den Nachnamen Knoblauch in den Wunschnamen unseres Mandanten ändern zu lassen. Wir konnten das Bezirksamt davon überzeugen, dass dieser Name zu ständigen Hänseleien herausfordert und deshalb eine Namensänderung angebracht war.
Ebenso ist es uns gelungen, den Vornamen Kayan eines Mandanten in Kaya ändern zu lassen. Wir konnten dies damit begründen, dass der gegebene Vorname dem türkischen Verb kayan entspricht, was auf Türkisch schwimmend oder schwebend bedeutet. Im Zusammenhang mit dem Nachnamen des Mandanten war die Wirkung insgesamt lächerlich, was dem Bezirksamt eingeleuchtet hat und deshalb zu einem positiven Ergebnis für uns geführt hat.
Abgesehen von solchen besonderen Einzelfällen kann ein ausländischer Familienname jedoch nicht unter der Begründung geändert werden, dass bereits der fremdländische Ursprung des Namens alleine Anlass zu Hänseleien und Diskriminierung gibt. Denn nach Auffassung der Rechtsprechung ist in solchen Fällen eine Namensänderung kein taugliches Mittel um der mangelnden Toleranz Einzelner zu begegnen. Zu den Besonderheiten einer Namensänderung im Anschluss an eine Einbürgerung siehe unten.
Einen weiteren wichtigen Grund für eine Namensänderung stellt die persönliche seelische Belastung dar. Hierbei kommt es jedoch nicht darauf an mit wieviel Vehemenz die Person beteuert unter dem gegebenen Namen zu leiden, die seelische Belastung muss vielmehr über eine bloße gesteigerte Empfindlichkeit hinausgehen und eine Namensänderung muss nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sein. Das ist zum Beispiel denkbar beim Selbstmord eines Elternteils, dessen Namen man trägt. Das Vorliegen einer Belastungslage muss also auch aus objektiver Sicht bestehen und wird mit Hilfe beispielsweise eines psychologischen Gutachtens ermittelt. Sowohl an die sachkundige Person, als auch das Gutachten selbst sind wiederum besondere Anforderungen gestellt, um ein solch fundiertes, psychologisches Gutachtens erstellen zu können. Damit ein solches Gutachten Erfolg hat, muss der Gutachter mit juristischen Argumenten ausgestattet werden, damit das Standesamt das Gutachten anerkennt.
Müssen Sie Ihren Namen jedes Mal buchstabieren oder kommt es immer wieder zu Problemen bei der Aussprache, so kann dies im Einzelfall dazu führen, dass Ihnen wegen nicht nur unwesentlicher Behinderung im Alltag eine Namensänderung gestattet wird. Unter diese Fallgruppe können auch Doppelnamen oder sehr lange oder besonders umständliche Familiennamen fallen. Auch hier ist eine gelungene juristische Argumentation meist ausschlaggebend für einen zufriedenstellenden Ausgang des Verfahrens auf Namensänderung.
Beinhaltet der Familienname Umlaute oder schreibt sich mit "ss" oder "ß", so kann auch hier, sofern die Schwierigkeiten nicht schon mittels des Personenstandsrechts beseitigt werden können, eine Namensänderung angemessen sein.
Haben Sie zwei Staatsangehörigkeiten und führen in den beiden jeweiligen Staaten unterschiedliche Namen, kommt eine Namensänderung aufgrund sogenannter hinkender Namensführung in Betracht, sofern mit der unterschiedlichen Namensführung wesentliche Beeinträchtigungen einhergehen. Ein Beispiel: Herr Schmidt wurde als Kind des Deutschen Herrn Schmid und der Mexikanerin Frau Perez in Deutschland geboren. In seinem deutschen Reisepass heißt er nur Schmidt, in seinem mexikanischen Pass Schmidt Perez. Da Herr Schmidt sowohl in Deutschland als auch in Mexiko berufstätig ist, kommt es im Hinblick auf die unterschiedliche Namensführung in Deutschland und Mexiko immer wieder zu diversen Problemen und Missverständnissen.
Ein letzter wichtiger Grund für eine Namensänderung kann dann vorliegen, wenn Sie einen seltenen oder auffälligen Familiennamen haben und dieser eng in Verbindung mit einer Straftat steht. Hierfür muss in weiten Kreisen der Bevölkerung und auch noch nach längerer Zeit ein Zusammenhang zwischen der Tat und dem Täter hergestellt werden können. Auf dieser besonderen Grundlage ist es letztendlich auch möglich den Familiennamen der Angehörigen des Täters ebenfalls umzuändern, wenn dies einen positiven Einfluss auf die Resozialisierung nimmt.
Grundsätzlich werden bei der Änderung des Familiennamens höhere Maßstäbe angesetzt, denn die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Eine saubere juristisch begründete Stellungnahme ist somit speziell auf diesem Rechtsgebiet nicht nur förderlich, sondern gewissermaßen unabdingbar.
Über die in der oben erwähnten Verwaltungsvorschrift genannten typischen Gründe für eine Namensänderung kann ein Name unter Umständen auch aus anderen ungeschriebenen wichtigen Gründen geändert werden. Ein Beispiel ist die sogenannte „Erstehung“ eines Vornamens: Kann beispielsweise eine Frau mit dem Vornamen „Annerose“ belegen, dass sie seit Jahrzehnten von der Familie, dem Freundes- und Bekanntenkreis und im Arbeitsumfeld nur „Anne“ gerufen wird, kommt eine Änderung des Vornamens wegen Erstehung in Betracht.
Zum einen entstehen Gebühren, die das zuständige Amt erhebt. Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens beträgt zwischen 2,50 Euro und 1.022,00 Euro, die Gebühr für die Änderung eines Vornamens 2,50 Euro bis 255,00 Euro. Die Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers. Nach unserer Erfahrung muss ein Normalverdiener mit einer Gebühr um die 100 - 500 € rechnen.
Unsere Anwaltsgebühren für die Stellung und Begründung des Antrages richten sich nach dessen Aufwand und können im Rahmen eines Beratungsgesprächs erfragt werden.
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