Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie hier: Datenschutz
Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung in seinem Testament kann der Erblasser über seinen Tod hinaus Einfluss auf seinen Nachlass nehmen und so beispielsweise sicherstellen, dass seine in der letztwilligen Verfügung getroffenen Anordnungen auch tatsächlich umgesetzt werden (Erfüllung von Vermächtnissen, Teilungsanordnungen, Auflagen).
So kann mit einer Testamentsvollstreckung sichergestellt werden, dass der Nachlass nicht gegen den Willen des Erblassers zerschlagen wird (Firma, Familiensitz, Kunstsammlung) oder dass die Zeit, bis minderjährige Erben die Verantwortung für das Erbe übernehmen können, überbrückt wird (Sicherung der Unternehmensnachfolge).
Ein anderes Ziel der Testamentsvollstreckung, kann sein, die Bevorzugung eines Miterben im Rahmen einer Erbengemeinschaft abzusichern (z.B. durch die Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Testamentsvollstrecker).
Ist abzusehen, dass es zwischen den Erben zu Streit bei der Auseinandersetzung des Nachlasses kommen könnte, kann diesen zur Auseinandersetzung des Nachlasses ein Testamentsvollstrecker an die Seite gestellt werden.
Weiter kann mit Hilfe einer Testamentsvollstreckung der Zugriff von Gläubigern eines Miterben auf den Nachlass ausgeschlossen werden. Bei behinderten oder verarmten Erben kann dann das Sozialamt nicht auf den Nachlass zugreifen. Bei drohender Insolvenz eines Erben, bekommen dessen Gläubiger keinen Zugriff auf den Nachlass. Bei Verschwendungssucht oder erheblicher Überschuldung eine Erben wird sichergestellt, dass dieser seinen Erbteil nicht verprassen kann.
Schließlich kann durch einen Testamentsvollstrecker fachliches Know-how (Steuerrecht, Immobilienwissen, Management) in die Abwicklung des Nachlasses eingebracht werden.
Eine Testamentsvollstreckung kann nur in Form einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) angeordnet werden, § 2197 BGB. Der Erblasser muss den Testamentsvollstrecker nicht ausdrücklich als solchen bezeichnen, es reicht, wenn der Wille zur Anordnung sich durch Auslegung des Testaments ermitteln lässt. Es genügen dafür Formulierungen wie Rechtsanwalt R (der nicht Erbe ist) "soll sich um alles kümmern" oder "soll meinen Nachlass verwalten".
Räumt der Erblasser der überlebenden Ehefrau das unbeschränkte Verwaltungsrecht und Veräußerungsrecht am Nachlass ein, so kann darin ebenfalls die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gesehen werden.
Der Regelfall, die sogenannte Abwicklungsvollstreckung, dauert so lange, bis die letztwilligen Anordnungen des Erblassers ausgeführt und der Nachlass auseinandergesetzt ist. Dies hängt von der Schwierigkeit der Abwicklung ab, auf jeden Fall ist diese Form der Testamentsvollstreckung aber zeitlich begrenzt.
Bei einer Dauervollstreckung wird der Testamentsvollstrecker mit der dauerhaften Verwaltung des Nachlasses beauftragt. Das Gesetz sieht als längst mögliche Dauer einer Testamentsvollstreckung eine Frist von 30 Jahren vor, § 2210 Abs. I BGB. Eine Testamentsvollstreckung kann aber dennoch länger andauern, wenn der Erblasser testamentarisch anordnet, dass die Verwaltung länger andauern soll. Beispielsweise bis zum Tode des Erben.
Der Erblasser hat darüber hinaus die Möglichkeit testamentarisch zu verfügen, dass der Testamentsvollstrecker berechtigt sein soll, einen Nachfolger zu benennen, § 2199 Abs. II BGB. Dann kann die Testamentsvollstreckung sogar über den Tod des Testamentsvollstreckers hinaus andauern. Im Extremfall endet eine Testamentsvollstreckung erst mit dem Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der bei Ablauf der 30-Jahresfrist des § 2210 Abs. 1 BGB im Amt war.
Der Testamentsvollstrecker unterliegt einer Reihe zwingender gesetzlicher Vorschriften, von denen er auch durch den Erblasser nicht befreit werden kann. Für schuldhaftes Verhalten, durch das dem Erben ein Nachteil entsteht haftet der Testamtentsvollstrecker dem Erben, § 2219 BGB.
Seine erste und wichtigste Pflicht ist die Vorlage eines Verzeichnisses der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände sowie der bekannten Nachlassverbindlichkeiten, § 2215 BGB (Nachlassverzeichnis).
Es ist dem Testamentsvollstrecker verboten, unentgeltliche Verfügungen über Nachlassgegenstände vorzunehmen, § 2205 Satz 3 BGB
Weiter ist der Testamentsvollstrecker zur Rechnungslegung, zur Benachrichtigung und Auskunftserteilung gegenüber den Erben verpflichtet, § 2218 BGB.
Das Amt des Testamentsvollstreckers endet mit seinemTod, § 2225 BGB, wenn er selber das Amt kündigt, § 2226 BGB, wenn er geschäftsunfähigwird, in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder zur Besorgung seiner Angelegenheiten einen Betreuer erhalten hat, §§ 2225, 2201 BGB.
Außerdem kann der Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten vom Nachlassgericht wegen eines wichtigen Grundes entlassen werden. Ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, § 2227 BGB.
Bei einer Abwicklungsvollstreckung(nicht Dauervollstreckung) haben die Erben die Möglichkeit, einstimmig zu beschließen, dassdie Auseinandersetzung des Nachlasses unterbleiben soll. In diesem Fall endet das Amt des Testamentsvollstreckers ebenfalls.
Bei einer Dauervollstreckung bleibt bleibt dem Erben als letzte Möglichkeit sein Erbteil auszuschlagen und dann seinen (geringeren) Pflichtteil zu verlangen.
Beratungstermin vereinbaren
Bayerische Straße 31
10707 Berlin-Wilmersdorf
030 844 222 49
frank@kanzleifrank.com
Gerne rufen wir Sie an, wenn Sie das folgende Formular ausfüllen. Oder sie melden sich direkt bei uns unter 030 / 844 222 49