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Eine Ehe wird durch Beschluss des für Sie zuständigen Familiengerichts geschieden. Erforderlich dafür ist ein Scheidungsantrag eines der beiden Ehegatten.
Der Scheidungsantrag muss zwingend durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Ohne einen Anwalt für Scheidungen kommen Sie also nicht aus.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung besteht die Möglichkeit, dass der zweite Ehegatte keinen eigenen Scheidungsanwalt beauftragt und dem Scheidungsantrag des anderen, anwaltlich vertreten Ehegatten, zustimmt. Das hat den Vorteil, dass sich in erheblichem Maße Kosten einsparen lassen. Allerdings müssen sich die Ehegatten dafür nicht nur im Hinblick auf die Scheidung als solche, sondern auch über alle anderen Fragen die aus der Scheidung resultieren einig sein, wie etwa über Unterhaltsfragen, oder wer künftig die Ehewohnung behält. Im Zweifel sollten beide Scheidungswillige einen Anwalt für die Scheidung beauftragen.
Die Ehe musst gescheitert sein, damit sie durch das Familiengericht geschieden werden kann. Gescheitert ist sie, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Das Scheitern der Ehe muss durch das Familiengericht geprüft werden. Mindestens einer der Ehegatten muss sich von dem jeweils anderen definitiv abgewendet haben. Dies ist zum Beispiel der Fall bei der Zuwendung zu einem neuen Partner oder sehr langem getrennt leben.
Damit ein Ehepaar geschieden werden kann, muss es seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Das Getrenntleben ist das wichtigste Kriterium für den Nachweis des Scheiterns der Ehe, ohne den das Familiengericht die Ehe nicht scheidet.
Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies wird nur im Ausnahmefall in Betracht kommen. Bloße Streitigkeiten reichen dafür nicht aus. Es muss zu besonders schweren Vorfällen gekommen sein, wie zum Beispiel einer Misshandlung des anderen Ehegatten.
Im Einzelfall wurde von der Rechtsprechung eine unzumutbar Härte bejaht:
Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und sind sie sich einig, sich scheiden zu wollen, wird das Familiengericht davon ausgehen, dass die Ehe gescheitert ist und die Scheidung aussprechen.
Problematisch sind die Fälle, in denen ein Ehegatte sich von dem anderen seit einem Jahr als getrennt lebend betrachtet, der andere jedoch nicht. Behauptet der nicht scheidungswillige Ehegatte, das Trennungsjahr sei noch nicht abgelaufen, muss derjenige, der die Scheidung will, beweisen, dass er von dem anderen seit mehr als einem Jahr getrennt lebt. Beispielsweise dadurch, dass sein Scheidungsanwalt am Trennungstag per Einschreiben einen Brief an den anderen Ehegatten geschrieben hat, in dem die Trennung mitgeteilt wurde. Kann der Scheidungswillige das Trennungsdatum nicht beweisen und bestreitet der andere Ehegatte ein Getrenntleben, wird das Gericht den Scheidungsantrag abweisen. Das kann im Hinblick auf den Trennungsunterhalt, den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich erhebliche wirtschaftlichen Folgen haben (siehe jeweils dort).
Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt wird durch das Gericht unterstellt, dass die Ehe gescheitert ist und die Scheidung auf jeden Fall aussprechen, auch wenn der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt.
Im Scheidungstermin, der meist nicht länger als zehn Minuten dauert, befragt der Richter oder die Richterin die Beteiligten, seit wann Sie getrennt leben und ob sie die Ehe für gescheitert halten. Wenn es bei dieser Befragung zu Unstimmigkeiten kommt, kann es passieren, dass die als sicher geglaubte Scheidung noch auf der Zielgerade platzt und das Gericht eine Scheidung ablehnt.
Die Ehegatten leben getrennt wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und mindestens einer der Ehegatten diese häusliche Gemeinschaft auch nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Ein getrennt leben ist nicht nur in verschiedenen Wohnungen sondern auch innerhalb derselben Wohnung möglich. In diesem Fall muss das Getrenntleben allerdings strikt eingehalten und im Zweifel nachgewiesen werden.
Das Getrenntleben setzt neben der objektiven Trennung - z.B. Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung - zusätzlich voraus, dass die Trennung subjektiv gewollt ist und dies für den anderen erkennbar ist. Man denke an Fälle, in denen ein Ehepartner in eine andere Stadt zieht, um dort zu arbeiten. Das allein ist natürlich keine Trennung im hier erörterten Sinn, der Wegzug wird in diesem Fall erst dann zur Trennung, wenn die Trennung gegenüber dem anderen Partner auch erklärt wird.
Ein zwischenzeitliches Zusammenleben über kürzere Zeit, dass das Ziel einer Versöhnung der Ehegatten hatte, führt nicht dazu, dass das Getrenntleben wieder von vorne beginnt.
Beispiel: Die Ehefrau ist von zu Hause ausgezogen, und lebt seit 9 Monaten in einer eigenen Wohnung. Dann zieht sie in die Ehewohnung zurück, weil die Ehegatten es noch einmal miteinander versuchen wollen. Nach einer Woche scheitert der Versöhnungsversuch und die Ehegatten leben jetzt innerhalb der Ehewohnung getrennt. In diesem Fall beginnt die Dauer des Getrenntlebens nicht wieder von vorne, sondern schließt sich an die achtmonatige Zeit des Getrenntlebens an.
Das zeitliche Maximum eines Versöhnungsversuches liegt bei drei Monaten. Lebt ein Ehepaar, das sich zunächst getrennt hat länger als diese drei Monate wieder zusammen, beginnt das Trennungsjahr von neuem zu laufen.
Zur Stellung des Scheidungsantrages müssen nicht die vollen 12 Monate des Trennungsjahres abgelaufen sein. Die Gerichte akzeptieren, wenn der Scheidungsantrag 10 Monate nach der Trennung gestellt wird. Bis der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird und das Verfahren richtig zu laufen beginnt, sind die 12 Monate ausnahmelos immer abgelaufen, so dass die Gericht hier kulant sind.
Das gilt allerdings nicht für Fälle, in denen der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe beantragt, also mangels eigener Mittel auf Staatskosten geschieden wird. Hier müssen die zwölf Monate des Trennungsjahres vollständig abgelaufen sein, sonst weist das Gericht den Scheidungsantrag als unzulässig ab.
Bei der Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner spricht das Gesetz von Aufhebung der Lebenspartnerschaft statt von Scheidung. Die Voraussetzungen sind jedoch weitgehend dieselben. Danach ist die Aufhebung der Lebenspartnerschaft unproblematisch, wenn die Lebenspartner ein Jahr getrennt leben und beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt. Wie bei der Scheidung kann der entsprechende Antrag nur durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden.
Über die Scheidung und die Scheidungsfolgesachen wird vom Familiengericht zusammen verhandelt und entschieden, § 137 FamFG.
Scheidungsfolgesachen sind:
Keine Scheidungsfolgesache ist der Trennungsunterhalt. Hierüber wird vom Familiengericht - zwar vom selben Richter bzw. derselben Richterin - aber eben in einem separaten Verfahren und unabhängig vom Scheidungsverfahren entschieden.
Der Scheidungsverbund hat zur Folge, dass in der Regel keine Scheidung erfolgt, bevor nicht über die Scheidungsfolgesachen eine Entscheidung erfolgt ist. Dadurch kann sich bei komplizierten Versorgungsausgleich (Ausgleich von Anwartschaften die im Ausland erworben wurden) oder bei schwierigem Zugewinnausgleich (Bewertung von Unternehmen und Immobilien) das Scheidungsverfahren über mehrere Jahre hinziehen.
Zwar können Scheidungsfolgesachen vom Scheidungsverfahren auf Antrag auch wieder getrennt werden, § 140 FamFG. Die Voraussetzungen dafür, dass das Gericht eine Scheidungsfolgesache vom Scheidungsverfahren abtrennt, sind jedoch hoch.
So ist nach dem Gesetz eine Abtrennung möglich, wenn die Scheidung sich durch den Verbund außergewöhnlich lange verzögert und ein weiterer Aufschub der Scheidung eine unzumutbare Härte für den Ehepartner darstellen würde, der die Abtrennung beantragt, § 140 Abs 5 FamFG.
Eine außergewöhnlich lange Verfahrensdauer bejaht die Rechtsprechung, wenn seit der Zustellung des Scheidungsantrages mehr zwei Jahre vergangen sind. Zusätzlich muss derjenige, der eine Scheidungsfolgesache abtrennen will darlegen, dass der weitere Aufschub der Scheidung für ihn eine unzumutbare Härte darstellt. Das Berliner Kammergericht hat entschieden, dass sich "die besondere Härte grundsätzlich auch bereits aus der Verfahrensverzögerung als solcher ergeben kann", 17 UF 78/13.
Im Scheidungsverbund werden die Verfahrenswerte der Scheidung und der Folgesachen zusammengezählt und daraus die Gebühren berechnet. Das ist deutlich preiswerter, als wenn jedes Verfahren einzeln abgerechnet würde.
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