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Bei einer Scheidung fallen Gerichts- und Anwaltskosten an. Deren Höhe berechnet sich nach dem Verfahrenswert, der durch das Familiengericht bestimmt wird. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu berücksichtigen. Der Wert darf nicht unter 2.000 EUR und nicht über 1.000.000 EUR angenommen werden. Als Faustregel gilt, dass der Verfahrenswert für die Scheidung ohne die Folgesachen, wie Unterhalt oder Ehewohnung, dem dreifachen addierten monatlichen Nettoeinkommen der Ehegatten entspricht.
Beispiel: Die Ehefrau hat ein Nettoeinkommen von 2.500 €, der Ehemann von 1.500 €. Zusammen erzielen sie ein Nettoeinkommen von 4.000 €. Der Verfahrenswert beträgt das Dreifache davon, also 12.000 €.
Bei diesem Beispiel fallen Gerichtskosten in Höhe von 534,00 € an, die bei Scheidung der Ehe jeder der beiden Ehegatten zu Hälfte zu tragen hat. Die Anwaltsgebühren betragen 1820,70 €. Beauftragen beide Ehegatten einen Anwalt, fallen die Anwaltskosten für jeden Ehegatten an.
Der Verfahrenswert kann deshalb nur als Faustregel angegeben werden, weil die Familiengerichte die Frage, was als Einkommen und wie das Vermögen zu berücksichtigen ist, unterschiedlich beurteilen. Häufig wird für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Betrag in Höhe von pauschal EUR 250,00 von dem Einkommen in Abzug gebracht. Vom Vermögen werden für die Wertfestsetzung oft 5% abzüglich Verbindlichkeiten und Freibeträgen für die Eheleute und unterhaltsberechtigte Kinder, hinzugerechnet.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens werden in der Regel die Kosten gegeneinander aufgehoben, d.h. jeder Ehegatte trägt die Hälfte der Gerichtskosten und die Kosten seines eigenen Rechtsanwalts. Bei einer einvernehmlichen Scheidung besteht die Möglichkeit, dass nur eine Partei einen Anwalt beauftragt, so dass auch Anwaltskosten nur einmal anfallen. Wenn in diesem Fall der andere Ehegatte, die Kosten des beauftragten Anwalts zur Hälfte übernehmen soll, muss rechtzeitig eine Vereinbarung darüber getroffen werden. Die Gerichtskosten ändern sich hierdurch nicht.
Mit Einreichung des Scheidungsantrages beim Familiengericht müssen die Gerichtskosten (siehe Tabelle oben) vorab an das Gericht bezahlt werden. Bevor das nicht erfolgt ist, stellt das Familiengericht den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten in der Regel nicht zu. Da die Gerichtskosten bei der Scheidung zwischen den Ehegatten hälftig geteilt werden, hat derjenige, der sie im Voraus bezahlt hat, gegen den anderen Ehegatten einen Erstattungsanspruch in Höhe der Hälfte der Hälfte der Gerichtskosten.
Wann die Gebühren für den Scheidungsanwalt zu erstatten sind, kann mit diesem vereinbart werden. Denkbar ist auch die Vereinbarung einer Ratenzahlung. In der Regel wird der Rechtsanwalt mit der Beauftragung einen Vorschuss für seine Tätigkeit verlangen.
Wenn Ihre eigenen finanziellen Mittel für die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren nicht ausreichen, können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. In diesem Fall übernimmt der Staat die Gerichts- und Anwaltskosten, bzw. Sie können diese in geringen Raten entrichten. Für den Antrag beim zuständigen Familiengericht ist ein Formular zu verwenden, welches Sie unter Downloads in der Navigationsleiste finden.
Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe ist unter anderem, dass das beabsichtigte Scheidungsverfahren Aussicht auf Erfolg hat, also die Voraussetzungen einer Scheidung vorliegen. Außerdem eine finanzielle Bedürftigkeit des Antragstellers (der Antragstellerin). Das Vorliegen einer Bedürftigkeit richtet sich nach der Höhe deseinzusetzenden Einkommens. Zur dessen Ermittlung werden vom Nettoeinkommen bestimmte Freibeträge abgezogen.
Hat der Antragsteller kein ausreichendes Einkommen, aber dafür Vermögen, kann ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe ebenfalls entfallen, denn vorhandenes Vermögen muss vom Antragsteller grundsätzlich eingesetzt werden.
Die Berechnung und die Beantwortung der Frage, ob Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird, ist relativ kompliziert. Sie sollten dies einem erfahrenden Anwalt für Scheidungen überlassen.
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