Gesetzliche Erbfolge

Wenn der Verstorbene kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Hier können sich sich über die Grundzüge des gesetzlichen Erbrechts informieren. Gesetzlicher Erbe kann nur ein Verwandter des Erblassers werden, der zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt.

I. Erbfolge nach Ordnungen

Das wichtigste Prinzip des deutschen Erbrechts ist die Erbfolge nach Ordnungen. Danach sollen die engeren Verwandten des Erblassers beim erben den Vorranges vor weiter entfernten Verwandten haben. Zu diesem Zweck, werden die Verwandten des Erblassers in verschiedene Ordnungen eingeteilt.

Die gesetzlichen Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erben (Kinder) und soweit diese nicht mehr leben, deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel etc). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eheliche, adoptierte oder uneheliche Kinder handelt (mit einer unerheblichen Ausnahme).

Die gesetzlichen Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und soweit diese nicht mehr leben deren Abkömmlinge (Geschwister, Halbgeschwister des Erblassers). Dabei treten Halbgeschwister nur an die Stelle des verstorbenen Elternteils, den sie mit dem Erblasser gemeinsam haben.

Gesetzlicher Erbe einer nachgehenden Ordnung (z.B. der 2.Ordnung) kann nur sein kann, wenn Erben der vorhergehenden Ordnung (z.B. der 1. Ordnung) nicht vorhanden sind. Mit anderen Worten, Erben einer vorangehenden Ordnung schließen die Erben einer nachgehenden Ordnung von der Erbschaft aus.

Beispiel: Der Erblasser hat vier Kinder und einen Bruder. Der Bruder als gesetzlicher Erbe 2. Ordnung ist durch die Kinder des Erblassers (Erben 1. Ordnung) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

II. Erbfolge nach Linien

Kommt es zu einem Erbrecht von Erben der 2. Ordnung (weil Erben der 1. Ordnung nicht vorhanden sind) erben die Eltern des Erblassers allein zu zu gleichen Teilen, also zu 1/2. Ist ein Elternteil bereits verstorben so geht sein Erbteil auf seine Abkömmlinge über.

Beispiel: Erblasser E verstirbt verwitwet und kinderlos. Seine Mutter M ist ebenfalls bereits verstorben. Zum Zeitpunkt des Erbfalls leben der Vater des Erblassers V sowie sein Bruder B. Hier erben V und B jeweils zu 1/2, da beide Eltern zu gleichen Teilen geerbt hätten und der Anteil der verstorbenen M auf ihren Abkömmling B übergeht.

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III. Erbfolge nach Stämmen

Das zweite zentrales Prinzip des Erbrechts ist die Erbfolge nach Stämmen. Hiernach regelt sich, wer Erbe wird, wenn innerhalb einer Ordnung mehrerer Personen als Erben in Betracht kommen. Danach gilt:

  1. Jeder mit dem Erblasser verwandte Abkömmling bildet einen eigenen erbrechtlich relevanten Stamm. Zu einen Stamm fasst das Gesetz jeweils diejenigen Abkömmlinge des Erblassers zusammen, der durch ein und denselben Abkömmling mit dem Erblasser verwandt sind.
  2. Jeder Stamm erbt zu gleichen Teilen.
  3. Der mit dem Erblasser am nächsten Verwandte Angehörige eines jeden Stammes repräsentiert diesen Stamm und schließt die anderen Angehörigen des Stammes von der Erbfolge aus (Repräsentationsprinzip). Ist ein Abkömmling des Erblassers bereits vor dem Erbfall verstorben, stört treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle (Eintrittsprinzip).

Beispiel: Der verwitwete Erblasser hat einen Sohn Sebastian, der seinerseits zwei Kinder hat. Außerdem hat Erblasser noch eine Tochter Tabea, die beim Erbfall bereits verstorben war. Sie hinterläßt ebenfalls zwei Kinder, Karl und Käthe. Es ergeben sich damit zwei erbrechtliche Stämme, der Stamm des Sohnes Max und der Stamm der Tochter Klara. Auf jeden Stamm entfällt der gleiche Erbanteil. Der Stamm Max wird von Max repräsentiert, der Stamm Klara von deren Kindern. Es erben der Sohn Max zu ½ und Leo und Leonie zu je ¼.

IV. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten setzt voraus, dass die Ehe bis zum Zeitpunkt des Erbfalls bestand. Worte Sie bereits vorher aufgelöst, ist das gesetzliche Erbrecht und Pflichtteilsrecht entfallen. Das Erbrecht ist sogar schon dann ausgeschlossen, wenn beim Todesfall die Voraussetzungen der Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

Beispiel 1: Die verheiratete Odette trennt sich im Jahr 2005 von ihrem Mann. Im Jahr 2010 stellt sie einen Scheidungsantrag. Der Antrag wird dem Ehefrau zugestellt und diese stimmt dem Antrag zu. Odette stirbt Anfang 2011. Dem Ehemann steht kein gesetzliches Erbrecht zu. Die Eheleute waren mehr als drei Jahre getrennt, der Scheidungsantrag dem Ehemann zugestellt und dieser hat der Ehescheidung zugestimmt.

Beispiel 2: Der verheiratete Martin trennt sich im Jahr 2005 von seiner Ehefrau. Im Jahr 2010 stellt er Scheidungsantrag und vergisst die Gerichtsgebühren zu zahlen. Der Antrag wird deshalb der Ehefrau nicht zugestellt. Martin stirbt Anfang 2011. Der Ehefrau steht weiterhin ein gesetzliches Erbrecht zu. Die Eheleute waren zwar mehr als drei Jahre getrennt, der Erblasser hat auch Scheidungsantrag gestellt, dieser wurde jedoch der Ehefrau nicht zugestellt. Insofern ist kein rechtshängiges Scheidungsverfahren begründet, so dass es bei dem gesetzlichen Erbrecht der Ehefrau bleibt.

Ein gewisser Ausgleich für den Verlust des Erbrechts ist in einem derartigen Fall, der Anspruch auf güterrechtlichen Ausgleich des Zugewinns, soweit der Erblasser und der Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt habe. Siehe unten: Die erbrechtliche Stellung des Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft.

V. Der Voraus

Zusätzlich zu seinem Erbteil erhält der überlebende Ehegatte den „Voraus“ aus dem Nachlass. Das sind die Haushaltsgegenstände, die er zur Führung eines angemessenen Haushaltes benötigt. Neben den Erben der 2. Ordnung gebühren ihm sämtliche Gegenstände des ehelichen Haushalts.

Zunächst gehen also diese Gegenstände an den überlebenden Ehegatten. Danach wird der Rest des Nachlasses nach den gesetzlichen Erbquoten aufgeteilt.

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