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Wenn der Verstorbene kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Hier können sich sich über die Grundzüge des gesetzlichen Erbrechts informieren. Gesetzlicher Erbe kann nur ein Verwandter des Erblassers werden, der zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt.
Das wichtigste Prinzip des deutschen Erbrechts ist die Erbfolge nach Ordnungen. Danach sollen die engeren Verwandten des Erblassers beim erben den Vorranges vor weiter entfernten Verwandten haben. Zu diesem Zweck, werden die Verwandten des Erblassers in verschiedene Ordnungen eingeteilt.
Die gesetzlichen Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erben (Kinder) und soweit diese nicht mehr leben, deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel etc). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eheliche, adoptierte oder uneheliche Kinder handelt (mit einer unerheblichen Ausnahme).
Die gesetzlichen Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und soweit diese nicht mehr leben deren Abkömmlinge (Geschwister, Halbgeschwister des Erblassers). Dabei treten Halbgeschwister nur an die Stelle des verstorbenen Elternteils, den sie mit dem Erblasser gemeinsam haben.
Gesetzlicher Erbe einer nachgehenden Ordnung (z.B. der 2.Ordnung) kann nur sein kann, wenn Erben der vorhergehenden Ordnung (z.B. der 1. Ordnung) nicht vorhanden sind. Mit anderen Worten, Erben einer vorangehenden Ordnung schließen die Erben einer nachgehenden Ordnung von der Erbschaft aus.
Beispiel: Der Erblasser hat vier Kinder und einen Bruder. Der Bruder als gesetzlicher Erbe 2. Ordnung ist durch die Kinder des Erblassers (Erben 1. Ordnung) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.
Kommt es zu einem Erbrecht von Erben der 2. Ordnung (weil Erben der 1. Ordnung nicht vorhanden sind) erben die Eltern des Erblassers allein zu zu gleichen Teilen, also zu 1/2. Ist ein Elternteil bereits verstorben so geht sein Erbteil auf seine Abkömmlinge über.
Beispiel: Erblasser E verstirbt verwitwet und kinderlos. Seine Mutter M ist ebenfalls bereits verstorben. Zum Zeitpunkt des Erbfalls leben der Vater des Erblassers V sowie sein Bruder B. Hier erben V und B jeweils zu 1/2, da beide Eltern zu gleichen Teilen geerbt hätten und der Anteil der verstorbenen M auf ihren Abkömmling B übergeht.
Das zweite zentrales Prinzip des Erbrechts ist die Erbfolge nach Stämmen. Hiernach regelt sich, wer Erbe wird, wenn innerhalb einer Ordnung mehrerer Personen als Erben in Betracht kommen. Danach gilt:
Beispiel: Der verwitwete Erblasser hat einen Sohn Sebastian, der seinerseits zwei Kinder hat. Außerdem hat Erblasser noch eine Tochter Tabea, die beim Erbfall bereits verstorben war. Sie hinterläßt ebenfalls zwei Kinder, Karl und Käthe. Es ergeben sich damit zwei erbrechtliche Stämme, der Stamm des Sohnes Max und der Stamm der Tochter Klara. Auf jeden Stamm entfällt der gleiche Erbanteil. Der Stamm Max wird von Max repräsentiert, der Stamm Klara von deren Kindern. Es erben der Sohn Max zu ½ und Leo und Leonie zu je ¼.
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten setzt voraus, dass die Ehe bis zum Zeitpunkt des Erbfalls bestand. Worte Sie bereits vorher aufgelöst, ist das gesetzliche Erbrecht und Pflichtteilsrecht entfallen. Das Erbrecht ist sogar schon dann ausgeschlossen, wenn beim Todesfall die Voraussetzungen der Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.
Beispiel 1: Die verheiratete Odette trennt sich im Jahr 2005 von ihrem Mann. Im Jahr 2010 stellt sie einen Scheidungsantrag. Der Antrag wird dem Ehefrau zugestellt und diese stimmt dem Antrag zu. Odette stirbt Anfang 2011. Dem Ehemann steht kein gesetzliches Erbrecht zu. Die Eheleute waren mehr als drei Jahre getrennt, der Scheidungsantrag dem Ehemann zugestellt und dieser hat der Ehescheidung zugestimmt.
Beispiel 2: Der verheiratete Martin trennt sich im Jahr 2005 von seiner Ehefrau. Im Jahr 2010 stellt er Scheidungsantrag und vergisst die Gerichtsgebühren zu zahlen. Der Antrag wird deshalb der Ehefrau nicht zugestellt. Martin stirbt Anfang 2011. Der Ehefrau steht weiterhin ein gesetzliches Erbrecht zu. Die Eheleute waren zwar mehr als drei Jahre getrennt, der Erblasser hat auch Scheidungsantrag gestellt, dieser wurde jedoch der Ehefrau nicht zugestellt. Insofern ist kein rechtshängiges Scheidungsverfahren begründet, so dass es bei dem gesetzlichen Erbrecht der Ehefrau bleibt.
Ein gewisser Ausgleich für den Verlust des Erbrechts ist in einem derartigen Fall, der Anspruch auf güterrechtlichen Ausgleich des Zugewinns, soweit der Erblasser und der Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt habe. Siehe unten: Die erbrechtliche Stellung des Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft.
Die Höhe des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten hängt davon ab, neben welchen Verwandten er als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt.
Neben Verwandten der 1. Ordnung (Abkömmlinge) erbt der Ehegatte zu 1/4.
Neben Verwandten der 2. Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge) erbt er zu 1/2.
Neben Verwandten der 3. Ordnung (Großeltern und deren Abkömmlinge) erbt er zu 1/2 sowie zusätzlich den Teil, der an Abkömmlinge von Großeltern fallen würde.
Neben Verwandten der 4. Ordnung (Urgroßeltern und deren Abkömmlinge) erbt der Ehegatte allein.
Bestand beim Erbfall Gütertrennung erbt der Ehegatte neben ein oder zwei Abkömmlingen zu gleichen Teilen, mindestens jedoch 1/4
Beispiel 1: Der verheirate 30 Jahre alte Karl lebte bei seinem Tod im Güterstand der Gütertrennung und hatte keine Kinder. Er war das alleinige Kind seiner Eltern. Die Eltern von Karl waren bereits verstorben. Es lebt noch das Elternpaar seines Vaters, von dem Elternpaar seiner Mutter lebt noch der Vater. Die Mutter von Karl hatte noch eine Schwester. Da weder Erben der 1. Ordnung (Abkömmlinge ) noch Erben 2. Ordnung existieren (Eltern von Karl oder deren Abkömmlinge, Geschwister von Karl), stehen der Ehefrau neben den Großeltern ½ der Erbschaft zu, die Großeltern erben zu je 1/8, das 1/8 des bereits erstorbenen Großelternteils fällt zusätzlich an die Ehefrau, insoweit erhält die Ehefrau 5/8 und die drei Großeltern je 1/8.
Beispiel 2: Der Erblasser Theo ist verheiratet (Güterstand der Gütertrennung). Er hat zwei Kinder, ein eheliches Kind und ein nichteheliches Kind. Hier erhält die Ehefrau 1/3 gesetzliches Erbteil (Ehegatte erbt mit den Kindern zu gleichen Teilen, mindestens jedoch 1/4). Das eheliche und das nichteheliche Kind erben als Abkömmlinge 1. Ordnung, zu gleichen Teilen, insofern jeder 1/3.
Beispiel 3: Die Erblasserin Gertraud ist verheiratet (Güterstand der Gütertrennung). Sie hat vier Kinder. Die Ehefrau erhält 1/4 gesetzliches Erbteil als Mindestanteil. Die vier Kinder teilen sich dann die verbleibenden ¾ zu gleichen Teilen, so dass jedes Kind 3/16 am Nachlass erhält.
a) Ehegatte ist nicht enterbt
Lebten die Eheleute im (üblichen) Güterstand der Zugewinngemeinschaft so erhält der überlebende Ehegatte neben seinem gesetzlichen Erbteil als pauschalen Ausgleich seines Zugewinnanspruchs einen zusätzlichen Erbteil von ¼. Dies stellt die Regel dar, da der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Regel darstellt. Der überlebende Ehegatte erhält hier neben Kindern des Erblassers einen gesetzlichen Erbteil von ¼ + ¼ als pauschalen Zugewinnausgleich, insgesamt also ½. Neben den Eltern des Ehegatten beträgt der gesetzliche Erbteil ½ + ¼ als pauschalen Zugewinnausgleich, insgesamt also ¾.
Beispiel 1: Die Erblasserin Edith ist verheiratet (Güterstand der Zugewinngemeinschaft). Sie hat zwei Kinder, ein eheliches Kind und ein nichteheliches Kind. Der Ehemann erhält ¼ gesetzliches Erbteil und ein weiteres ¼ als pauschalen Zugewinnausgleich. Sein Erbteil beträgt also insgesamt ½. Das eheliche und das nichteheliche Kind erben als Abkömmlinge 1. Ordnung, zu gleichen Teilen, also jeder ¼.
Beispiel 2: Der Erblasser Otto ist verheiratet (Güterstand der Zugewinngemeinschaft). Er hat keine Kinder, seine Eltern leben noch. Die Ehefrau erhält, da keine Erben 1. Ordnung (Abkömmlinge) vorhanden sind, ½ gesetzliches Erbteil und ein weiteres ¼ als pauschalen Zugewinnausgleich. Der Erbteil der Ehefrau beträgt insgesamt ¾. Die Eltern des Otto erben als Erben 2. Ordnung jeder 1/8.
b) Ehegatten ist enterbt
Ist der überlebende Ehegatte durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen und ist ihm auch kein Vermächtnis zugewandt, so kommt ein Ausgleich des Zugewinns auf erbrechtlichen Weg, also durch die pauschale Erhöhung seines gesetzlichen Erbteils um 1/4 nicht in Betracht.
Hier kann der überlebende Ehegatte den Ausgleich des während der Ehe tatsächlich erzielten Zugewinns des Verstorbenen verlangen. Der Anspruch richtet sich gegen die Erben des verstorbenen Ehegatten und stellt somit eine Nachlassverbindlichkeit dar. Hat der überlebende Ehegatte selbst den höheren Zugewinn erzielt, so steht ihm kein Ausgleichsanspruch zu.
Dem enterbten Ehegatten steht darüber hinaus der Pflichtteil in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils zu. Dieser sogenannte "kleine Pflichtteil" berechnet sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Erbteil. Er wird nicht um das ¼ erhöht, dass pauschal für den Zugewinnausgleich verlangt werden kann.
c) Der testamentarisch bedachte Ehegatten
Ist der überlebende Ehegatte durch Verfügung von Todes wegen als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt, kann er keinen schematischen Zugewinnausgleich in Form eines zusätzlichen Erbteils in Höhe von ¼ verlangen, da dies voraussetzt, dass er gesetzlicher Erbe geworden ist.
Auch der Ausgleich des tatsächlichen Zugewinns kann in diesem Fall nicht verlangt werden, denn das setzt voraus, dass der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden ist.
Hier bleiben dem überlebenden Ehegatten folgende Möglichkeiten:
Er kann das Erbe ausschlagen, mit der Folge, dass er nunmehr wieder den güterrechtlichen pauschalen Ausgleich des Zugewinns sowie zusätzlich den kleinen Pflichtteil verlangen kann.
Oder er kann – falls die Zuwendung durch Verfügung von Todes wegen bzw. Vermächtnis geringer ist als der Pflichtteil – den sogenannten Zusatzpflichtteil verlangen. Dieser berechnet sich nach dem "großen Pflichtteil", also den pauschal um ¼ erhöhten Erbteil.
Zusätzlich zu seinem Erbteil erhält der überlebende Ehegatte den „Voraus“ aus dem Nachlass. Das sind die Haushaltsgegenstände, die er zur Führung eines angemessenen Haushaltes benötigt. Neben den Erben der 2. Ordnung gebühren ihm sämtliche Gegenstände des ehelichen Haushalts.
Zunächst gehen also diese Gegenstände an den überlebenden Ehegatten. Danach wird der Rest des Nachlasses nach den gesetzlichen Erbquoten aufgeteilt.
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