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Wenn der Nachlass groß ist, gilt es rechtzeitig über die Erbschaftssteuer im Todesfall nachzudenken. Durch eine intelligente Gestaltung, sprich mehrfache Ausnutzung der persönlichen Freibeträge, lässt sich ein hoher Steuerbetrag sparen.
Die Höhe der Freibeträge und die Steuerklasse, nach der die Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer ermittelt wird, hängen ab vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser/Schenker und dem Erben/Beschenkten.
Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Freibetrag 500.000 € |
Steuerklasse I bzw. III bei Lebenspartnerschaft |
Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie Stief- und Adoptivkinder Freibetrag 400.000 € |
Steuerklasse I |
Enkelkinder Freibetrag 200.000 € |
Steuerklasse I |
Eltern und Großeltern Freibetrag 100.000 € |
Steuerklasse I |
Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft Freibetrag 20.000 € |
Steuerklasse II |
Alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft Freibetrag 20.000 € |
Steuerklasse III |
Die Steuerschuld entsteht am Tag der wirtschaftlichen Bereicherung. Bei Erbschaften ist das der Todestag des Erblassers, bei Schenkungen der Tag der Schenkung. Wenn also zum Beispiel Aktien vererbt werden und deren Kurs nach dem Todestag des Erblassers steigt, gilt trotzdem der Kurs am Todestag.
Der Betrag, der nach Abzug der Freibeträge vom Vermögenswert übrig bleibt, ist erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig. Jeder steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 € nach unten abgerundet. Die Steuersätze der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind – genau wie die persönlichen Freibeträge – abhängig von den Steuerklassen und zusätzlich progressiv gestaffelt.
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