Erbschaftssteuer und Ihre Vermeidung

Wenn der Nachlass groß ist, gilt es rechtzeitig über die Erbschaftssteuer im Todesfall nachzudenken. Durch eine intelligente Gestaltung, sprich mehrfache Ausnutzung der persönlichen Freibeträge, lässt sich ein hoher Steuerbetrag sparen.

Beispiele:

  1. Übersteigt das Vermögen im Erbfall die Freibeträge, können Eltern bereits frühzeitig Teile des Vermögens übertragen. Vergehen bis zum Erbfall mehr als zehn Jahre, leben die Freibeträge wieder auf und können wieder genutzt werden.
  2. Besitzt nur ein Ehepartner den Hauptteil des Vermögens und der andere nur geringes Vermögen, können die Eheleute frühzeitig ihren Besitz untereinander umverteilen. So werden beim Übergang auf die Kinder die Freibeträge beider Ehepartner optimal genutzt. Denkbar sind steuerfrei Schenkungen zwischen den Ehegatten im Vorfeld der Nachfolgeplanung unter Ausnutzung des Freibetrages von 500.000 €. Ebenso kann an die steuerfreie Übertragung des Familieneigenheims ohne Anrechnung des Freibetrages und ohne 10-jährige Haltefrist gedacht werden.
  3. Bei Ehegatten die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben ist eine Vermögensverschiebung im Rahmen der sogenannten "Güterstandsschaukel" möglich. Dabei wird Gütertrennung vereinbart und steuerfrei der Zugewinnausgleich eines Ehegatten durchgeführt. Wenn man es richtig macht, kann anschließend erneut der Güterstand der Zugewinngemeinschaft hergestellt werden.
  4. Bei größeren Vermögen kann eine Einbeziehung mehrerer Generationen in die Übertragungsvorgänge die Steuerbelastung erheblich verringern. So können Sie auch Steuerfreibeträge Ihrer Enkelkinder nutzen. Jeder Großelternteil kann den Enkelkindern 200.000 € steuerfrei schenken, bzw. vererben.

Wie hoch sind die Freibeträge und welche Steuerklasse gilt?

Die Höhe der Freibeträge und die Steuerklasse, nach der die Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer ermittelt wird, hängen ab vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser/Schenker und dem Erben/Beschenkten.

Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Freibetrag 500.000 €
Steuerklasse I bzw. III bei Lebenspartnerschaft
Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie Stief- und Adoptivkinder
Freibetrag 400.000 €
Steuerklasse I
Enkelkinder
Freibetrag 200.000 €
Steuerklasse I
Eltern und Großeltern
Freibetrag 100.000 €
Steuerklasse I
Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung
Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

Freibetrag 20.000 €
Steuerklasse II
Alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft
Freibetrag 20.000 €
Steuerklasse III

Wann entsteht die Steuerschuld?

Die Steuerschuld entsteht am Tag der wirtschaftlichen Bereicherung. Bei Erbschaften ist das der Todestag des Erblassers, bei Schenkungen der Tag der Schenkung. Wenn also zum Beispiel Aktien vererbt werden und deren Kurs nach dem Todestag des Erblassers steigt, gilt trotzdem der Kurs am Todestag.

Wie hoch ist die Erbschafts-/Schenkungssteuer?

Der Betrag, der nach Abzug der Freibeträge vom Vermögenswert übrig bleibt, ist erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig. Jeder steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 € nach unten abgerundet. Die Steuersätze der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind – genau wie die persönlichen Freibeträge – abhängig von den Steuerklassen und zusätzlich progressiv gestaffelt.

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