Der BGH hat am 18.06.2019 entschieden, dass im Rahmen einer Schenkung geschenktes Geld unter Ehegatten oder Lebenspartnern nur in Einzelfällen an den Schenker zurückbezahlt werden muss. (BGH X ZR 107/16)

Größere Geldgeschenke müssen bei einer Trennung ausnahmsweise dann zurückgezahlt werden, wenn die Beziehung unvorhersehbar schnell zerbricht. Hierbei ist es irrelevant, ob sich die Partner in einer Ehe oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft befinden. Ansonsten gilt: Geschenkt ist geschenkt und wiederholen ist gestohlen. Der Schenker kann nicht erwarten, dass eine Beziehung für immer hält. Zerbricht die Partnerschaft trägt er das Risiko, dass der Beschenkte das Geschenk behalten darf.

Eine Schenkung kann nach den gesetzlichen Vorschriften über die Schenkung nur ausnahmsweise wiederrufen werden, nämlich dann, wenn der Beschenkte sich gegenüber dem Schenker grob undankbar verhält, § 530 Abs. I BGB. Damit grober Undank angenommen werden kann, muss es zu einer schweren Verfehlung gegenüber dem Schenkenden gekommen sein. Die Rechtsprechung hat dies beispielsweise bejaht bei einer Bedrohung des Lebens, körperlichen Misshandlungen, schweren Beleidigungen oder haltlosen Strafanzeigen.

Darüber hinaus kann – so der BGH in seiner Entscheidung – eine Schenkung wie jeder andere Vertrag auch, wegen der Störung der Geschäftsgrundlage wiederufen werden, § 313 BGB. Liegen der Schenkung bestimmte Vorstellungen eines oder beider Vertragspartner im Hinblick auf den Bestand der Partnerschaft oder über den Eintritt künftiger Ereignisse zugrunde und treten diese Ereignisse nicht wie erwartet ein, bzw. die Partnerschaft hat nur sehr kurzen Bestand, dann kann eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen. Mit der Folge, dass wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Anpassung oder Rückabwicklung des Schenkungsvertrages verlangt werden kann.

Im vorliegenden Fall lebten eine Frau und ein Mann in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, die seit dem Jahr 2002 bestand. Im Jahr 2011 kaufte sich das Paar eine Immobilie, in der sie auch gemeinsam wohnten. Die Eltern der Frau schenkten ihrer Tochter und ihrem Freund damals insgesamt 104.109,10 Euro zur Finanzierung des gemeinsamen Eigenheims. Anfang des Jahres 2013 kam es zur Trennung der Tochter der Klägerin und des Beklagten.

Daraufhin verlangte die Mutter vom Beklagten die Hälfte des zugewandten Betrages zurück. Das Landgericht gab der Klage statt.

Auch das Berufungsgericht hielt die Klage wegen der Grundlage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage für begründet. Die Zuwendungen der Klägerin und ihres Ehemannes an den Ehemann der Tochter basierten auf der Grundlage, dass die Beziehung der beiden für immer halten werde. Da bereits zwei Jahre nach der Schenkung das Ende der Beziehung eintrat, war die Geschäftsgrundlage der Schenkung weggefallen und das Festhalten daran sei dem Schenker (Der Klägerin) nicht zuzumuten.

Der BGH hat das Urteil in letzter Instanz bestätigt. Dabei stellte der BGH außerdem klar, dass es einen nur teilweisen Rückzahlungsanspruch in solchen Fällen nicht gibt. Hätten der Beklagte und die Tochter der Klägerin beispielsweise für längere Zeit zusammengelebt und sich dann getrennt, hätte kein teilweiser Anspruch auf Rückzahlung der Schenkung bestanden.

Entscheidend war, dass die Beziehung schon so kurze Zeit nach der Schenkung gescheitert war. Das konnte und musste die Klägerin nicht erwarten und durfte deshalb das geschenkte Geld wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückfordern.

Dagegen kann nach Auffassung des BGH bei einer längeren Beziehungsdauer das Geschenkte nicht mehr zurückgefordert werden und zwar auch nicht teilweise. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass die Eltern bei einer späteren Trennung auf die Schenkung verzichtet hätten. Generell muss der Schenker damit rechnen, dass eine Beziehung auch scheitern kann.

Fazit: Geschenkt ist geschenkt. Nur in Ausnahmefällen, wenn der Schenker mit seinem Geschenk eine bestimmte Erwartung verbunden hat und diese unvorhersehbar nicht eingetreten ist, kann er sein Geschenk zurückfordern. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei in Berlin.