Rechtsanwalt für Sorgerecht in Berlin

Der Streit um die Kinder ist nicht nur für die beteiligten Eltern, sondern auch für den Fachanwalt für Familienrecht in Berlin eine große Herausforderung. Egal worum der Streit geht - Umgang, Obhut, Schule, Behörden oder ärztliche Versorgung - , beim Thema Sorgerecht ist das Verhalten vor Gericht alles entscheidend. Dank unserer Erfahrung aus hunderten von Sorgerechts- und Umgangsverfahren können wir Ihnen im Rahmen der Beratung ganz genau sagen, wie sie sich im Gerichtstermin, aber auch schon davor, verhalten müssen. Etwa wenn vom Gericht ein Verfahrensbeistand bestellt wird, was sehr häufig vorkommt. Um ein Verfahren um das Sorgerecht zu gewinnen, müssen Sie in aller erster Linie vor Gericht äußerst diszipliniert sein. Wir üben das mit Ihnen und sagen Ihnen, worauf es ankommt.

Häufige Fragen zum Sorgerecht

Wem steht die elterliche Sorge zu?

Wenn ein Kind außerhalb einer ehelichen Beziehung geboren wird, übt die Mutter das alleinige Sorgerecht aus, § 1626a Abs. 3 BGB. Sie entscheidet dann über alle Fragen der elterlichen Sorge allein.

Bei verheirateten Eltern steht das Sorgerecht für die in der Ehe geborenen Kinder beiden gemeinsam zu. Dasselbe gilt, wenn die bei der Geburt des Kindes nicht verheirateten Eltern später heiraten, § 1626a Abs. 1, Nr. 1 BGB. Trennen sich verheiratete Eltern bleibt es grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht, § 1687 BGB.

Bei nicht verheirateten Eltern üben diese das Sorgerecht gemeinsam aus, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung), §1626a Abs. 1, Nr. 2 BGB. Ist die Mutter mit der Abgabe dieser Erklärung nicht einverstanden, kann der Vater das gemeinsame Sorgerecht gerichtlich beantragen. Das Familiengericht wird diesem Antrag bereits dann stattgeben, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht wiederspricht, § 1626a Abs. 2 BGB.

Fachanwaltskanzlei Berlin Dr. Frank

Wer entscheidet bei gemeinsamem Sorgerecht?

1. Die Eltern leben zusammen

Dann haben sie das Sorgerecht in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen, § 1627 S. 2 BGB.

2. Die Eltern leben getrennt

Hier ist zu unterscheiden, zwischen Angelegenheiten des täglichen Lebens und Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung.

In Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil allein, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Darunter fallen beispielsweise

  • die Entscheidung über die Erteilung von Nachhilfeunterricht
  • der Besuch bei Freunden und Verwandten
  • die Entscheidung über die Erteilung von Musikunterricht
  • Die Mitgliedschaft in Sportvereinen
  • Fragen der Ernährung und der körperlichen Ertüchtigung
  • die Festlegung der konkrete Schlafenszeit
  • Fragen des Medienkonsums (Soziale Netzwerke, Fernsehen)
  • Die Teilnahme an Klassenfahrten oder Tagesausflügen
  • Die Annahme oder Ablehnung kleinerer Geschenke

In Angelegenheiten die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind müssen die Eltern dagegen gemeinsam entscheiden. Der jeweils andere Sorgeberechtigte hat in diesen Fällen ein Widerspruchs- bzw. Veto-Recht. Das gilt sowohl für leibliche Eltern wie auch für Adoptiveltern. Darunter fallen beispielsweise

  • Die An- und Abmeldung eines Kindes im Kindergarten oder in der Schule
  • Die Wahl der Schule an sich und die Fächerwahl
  • Religiöse Maßnahmen wie eine Taufe oder die Wahl der Konfession. Sobald ein Kind jedoch das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist es religionsmündig und kann selbst über jegliche religiöse Betätigung – und sein Bekenntnis an sich – frei entscheiden. Ab dem 10. Lebensjahr ist das Kind zumindest anzuhören, wenn ein Wechsel des Bekenntnisses stattfinden soll, ab dem 12. Lebensjahr darf dieser Wechsel nicht mehr gegen seinen Willen erfolgen.
  • Medizinische Eingriffe, die weder Routine (Impfung, Zahnarzt, etc.), noch sofortiges Handeln (z.B. akute Behandlung nach Unfall) betreffen
  • Die Bestimmung des Aufenthalts, § 1631 Abs. 1 BGB. Das gilt für die Frage, wo das Kind grundsätzlich wohnt, nicht für jeden Ortswechsel.
  • Ferien im Ausland oder wochenlange Urlaube
  • Wochen- oder monatelange Schüleraustausche
  • Sachgeschenken, die potentiell nachteilig oder gefährlich für das Kind sein können (Haustier, Mofa)
  • Die Höhe des Taschengeldes
  • Die Annahme von Erbschaften

Was geschieht, wenn sich die Eltern nicht einigen können?

1. Die Eltern leben zusammen

Können sich die Eltern trotz Bemühens nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag einem der beiden die Entscheidung übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt, § 1628 BGB.

Beispiel 1: Die Eltern können sich nicht darüber einigen, ob das Kind in einem Internat untergebracht werden soll. Hier kann das Familiengericht auf Antrag des Vaters oder der Mutter die Entscheidung in dieser konkreten Frage alleine dem Antragsteller übertagen, so dass dieser alleine entscheiden kann. Das Gericht entscheidet aber nicht in der Sache selbst.

Beispiel 2: Die Eltern können sich nicht darüber einigen, um welche Uhrzeit das Kind regelmäßig ins Bett gehen soll. In diesem Fall wird das Familiengericht den Antrag abweisen, weil es sich nicht um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt. Die Eltern können das nicht an ein Gericht delegieren und sind gezwungen, sich zu einigen.

Eine andere Möglichkeit ist, dass die Sorgeberechtigten vertraglich eine sogenannte Sorgerechtsvereinbarung abschließen, in der sie Regelungen zur alltäglichen Ausübung des Sorgerechts vereinbaren, um dadurch künftigen Streit aus dem Wege zu gehen.

Schließlich kommt als letzte Maßnahme in Betracht, dass einer der Sorgeberechtigten beim Familiengericht beantragt, ihm die elterliche Sorge, oder einen Teil davon, allein zu übertagen, § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB. Voraussetzung dafür ist eine Gefährdung des Kindeswohls. Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf nur einen Elternteil bei ansonsten intakten Familienverhältnissen ist ein Ausnahmefall. Sie erfolgt nur in acht Prozent aller Fälle in denen die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben.

Vorher wird das Gericht prüfen, ob es „mildere“ Mittel gibt, die weniger in das Sorgerecht eingreifen, wie etwa die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil. Regelmäßig verlangt das Gericht in solchen Fällen eine Stellung des Jugendamtes, um sicherzustellen, dass das Kind in dem Verfahren ebenfalls Gehör findet.

2. Die Eltern leben getrennt

Da In Angelegenheiten des täglichen Lebens der Elternteil allein entscheidet, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, kommt hier nur ein Konfliktfall in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung in Betracht.

Auch hier kommt ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts beim Familiengericht in Betracht. Die Voraussetzungen für den Erfolg des Antrags ist, dass zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Dabei muss das Gericht eine doppelte Kindeswohlprüfung vornehmen. Zum einen muss der Ausschluss eines Sorgeberechtigten dem Kindeswohl entsprechen zugleich aber auch die alleinige Übertragung auf den anderen. Der Ausschluss eines Sorgeberechtigten ist in folgenden Fällen denkbar:

  • Mangelnde Kooperationsfähigkeit oder –bereitschaft der Sorgeberechtigten, wenn dies zu Belastungen beim Kind führt, die zu seinem Wohl zum Nachteil gereichen.
  • Der Abbruch jeglichen Kontakts zwischen den Sorgeberechtigten oder die Tatsache, dass sie nur noch über ihre Rechtsanwälte verkehren, verdeutlicht die mangelnde Kooperationsbereitschaft.
  • Gleichgültigkeit eines Elternteils. Waren einem Elternteil die Erziehung und das Wohl des Kindes offenbar gleichgültig, spricht das gegen die Belassung der gemeinsamen Sorge.
  • Ungeeignetheit zur Pflege und Erziehung. Die gemeinsame Sorge darf einem Elternteil nicht belassen werden, der sich als ungeeignet zur Pflege und Erziehung erwiesen hat. Das ist der Fall bei Misshandlungen oder schweren Vernachlässigungen des Kindes. Alkoholexzesse und Drogenkonsums lassen den Betreffenden regelmäßig als ungeeignet zur Sorgerechtsausübung erscheinen.
  • Gewaltanwendungen eines Elternteils gegenüber dem anderen sprechen ebenfalls gegen die Fortführung des gemeinsamen Sorgerechts.

Bei der Prüfung, ob die alleinige Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Berechtigten dem Kindeswohl entspricht, werden vom Gericht folgende Kriterien herangezogen:

  • Förderungsprinzip
    Welcher Elternteil kann dem Kind voraussichtlich die besseren Entwicklungsmöglichkeiten vermitteln und ihm die meiste Unterstützung für eine gleichmäßige und stetige Erziehung geben?
  • Bindungstoleranz
    Die Fähigkeit eines Elternteils, den spannungsfreien Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu ermöglichen ist ein wichtiges Kriterium. Es spricht gegen die Erziehungseignung eines Elternteils, wenn er den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil erschwert oder verhindert bzw. versucht, das Kind von dem anderen Elternteil zu entfremden.
  • Bindung des Kindes
    Die Bindungen des Kindes, insbesondere an seine Eltern und Geschwister sind besonders zu berücksichtigen. Hierbei wird der Bindung und Neigung des Kindes zu einem Elternteil ausschlaggebende Bedeutung zukommen.
  • Kontinuitätsgrundsatz
    Besondere Bedeutung kommt der Kontinuität zu. Demjenigen Elternteil, bei dem Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität des Erziehungsverhältnisses am besten gewährleistet erscheinen, wird regelmäßig im Streitfall die Alleinvorsorge zugesprochen.
  • Kindeswille
    Schließlich ist bei der Entscheidung auch der Kindeswille zu berücksichtigen. Je älter das Kind ist, desto mehr Gewicht kommt diesem Kriterium zu. Jedenfalls ab einem Lebensalter von 12 Jahren, wird der Kindeswille eigenständige Bedeutung haben.

Iht Team der Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Mario Frank, Berlin.

Sonderproblem Herausgabe von Urkunden (Kinderpass)

Ein in der Praxis häufig vorkommendes Sonderproblem des gemeinsamen Sorgerechts ist das Verlangen auf Herausgabe des Passes oder Personalausweises des gemeinsamen Kindes sowie sonstiger persönlicher Gegenstände des Kindes.

Bsp. Der Kindesvater verweigert der Kindesmutter die Herausgabe des in seinem Besitz befindlichen Kinderpasses des gemeinsamen Kindes. Die Kindesmutter verlangt diesen, weil sie mit dem Kind im Ausland Urlaub machen möchte. Der Kindesvater verweigert die Herausgabe mit der Begründung, dass er die Befürchtung habe, die Mutter wolle sich mit dem Kind dauerhaft ins Ausland absetzten.

In diesen Fällen hat sowohl ein Elternteil der das Sorgerecht für das Kind hat, als auch derjenige Elternteil, der nur ein Umgangsrecht hat nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Passes/Ausweises unter analoger Anwendung der Gesetzesvorschriften über die Herausgabe des Kindes. (BGH XII ZB 345/18
= FamRZ 2019, 1056 Rn. 19. in analoger Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB).

Sowohl die Personensorge als auch das Umgangsrecht erfordern, dass der jeweils berechtigte Elternteil die gemeinsame Zeit mit dem Kind unbehindert und zum Wohl des Kindes verbringen kann. Deshalb müssen dem Elternteil, der gerade die Personensorge oder den Umgang ausübt, alle Urkunden – aber auch sonstige persönliche Gegenstände und Kleidung – die das Kind während des Aufenthaltes bei ihm voraussichtlich benötigt, herausgegeben werden.

Der Anspruch besteht nur, soweit der jeweils berechtigte Elternteil die Urkunde oder die persönlichen Gegenstände, deren Herausgabe er begehrt, auch tatsächlich benötigt.

Ausnahmsweise kann die berechtigte Besorgnis, dass der Elternteil, der die Herausgabe des Kinderreisepasses verlangt, seine elterlichen Befugnisse überschreiten will, dem Herausga-beanspruch im Einzelfall entgegenstehen. Das ist beispielsweise dann denkbar, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Elternteil, der die Herausgabe des Kinderpasses verlangt, die Absicht hat, mit dem Kind im Ausland zu bleiben und beabsichtigt, nicht zurückzukehren.

Beratungstermin vereinbaren

Kanzlei Dr. Frank Rechtsanwalts-GmbH

Bayerische Straße 31
10707 Berlin-Wilmersdorf

030 844 222 49
frank@kanzleifrank.com