Das wohl am häufigsten geführte Gerichtsverfahren im Familienrecht ist der Antrag auf Erteilung auf Auskunft zum Einkommen und Vermögen. Es dient dazu, dem Berechtigte die Berechnung seines Anspruchs auf Unterhalt oder auf Zugewinnausgleich zu ermöglichen.

Diese Auskunftsverpflichtungen sind gesetzlich geregelt und von der Rechtsprechung tausendfach bestätigt und ausgeformt worden. Dennoch wehren sich manche Auskunftsverpflichtete mit Händen und Füßen dagegen, die geschuldete Auskunft erteilen zu müssen.

In unserem Fall hat das Familiengericht den Ehemann durch Gerichtsbeschluss zur Erteilung von Auskunft verpflichtet. Dagegen hat der Ehemann Beschwerde beim Kammergericht eingelegt. Das Kammergericht hat die Beschwerde abgewiesen, KG, Beschluss vom 29.5.2026, 17 UF 202/25. Dagegen hat der Ehemann Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, BGH XII ZB 263/26.

Unser Fall zeigt: Will der Auskunftsverpflichtete die geschuldete Auskunft um jeden Preis nicht erteilen, kann er das gerichtliche Verfahren durch Anwaltswechsel, Ablehnung von Richtern u.s.w. jahrelang in die Länge ziehen, eben bis zum BGH. Hier wurde der Auskunftsantrag im Jahr 2016 gestellt. Im Jahr 2026 ist der Fall beim BGH angekommen. Wenn der BGH entschieden hat und den Auskunftsverpflichteten dann vermutlich rechtskräftig zur Auskunft verpflichtet, muss der Beschluss im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Das wir noch einmal zwei Jahre dauern.

Klar, das ist ein Extremfall. Aber so lange kann es dauern, bis der Verpflichtete die Auskunft erteilt. Und dann hat der Berechtigte noch lange nicht sein Geld.

Dr. Mario Frank
Fachanwalt für Familienrecht
Fachwanwalt für Erbrecht