Wir vertreten Sie deutschlandweit in Fällen von gewünschten Namensänderungen. Das dazu erforderliche Erstgespräch zur Definition des Sachverhaltes kann dabei entweder in unserer Kanzlei oder aber per Video stattfinden. Für den erforderlichen Antrag auf Namensänderung bei dem für Sie zuständigen Standsamt ist unsere Anwesenheit vor Ort nicht erforderlich. Es reicht der schriftliche Antrag und gegebenenfalls die Kommunikation per Telefon oder Mail mit dem verantwortlichen Standesbeamten.
Der berechtigte Wunsch, seinen Namen zu ändern, ist schwierig durchzusetzen, weil die Standesämter bei Anträgen auf Namensänderung grundsätzlich zurückhaltend sind und eher Argumente finden, warum eine Namensänderung nicht möglich ist, als umgekehrt.
Anwaltstipp: Konsultieren Sie dazu unbedingt vor der Antragstellung beim Standesamt einen spezialisierten Anwalt für Namensrecht. Wir erleben leider regelmäßig, dass unsere Mandanten mit ihrem Wunsch nach einer Namensänderung von den Standesbeamten abgewiesen werden. Ist das Kind aber erst einmal derart in den Brunnen gefallen, lässt sich das nur sehr schwer wieder rückgängig machen. Insbesondere gilt das für den unten dargestellten Fall der Namensänderung aufgrund psychischer Belastung.
Grundsätzlich bestehen folgende gesetzliche Möglichkeiten, den Namen zu ändern:
I. Aus wichtigem Grund nach öffentlichem Namensrecht (Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz).
II. Bestimmung des Ehenamens nach Statusänderungen (§§ 1355 ff. BGB)
III. Bestimmung des Geburtsnamens von Kindern (§§ 1616 ff. BGB)
IV. Namensbestimmung nach internationalem Privatrecht Art 10 EGBGB
V. Spezialfälle (Sorben, Friesen, trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Personen,
VI. Änderung der Reihenfolge von Vornamen (§ 47a Personenstandsgesetz)
Tragen Sie einen Familiennamen, der in Ihrem engeren Lebensumfeld mehrfach vorkommt, sodass es häufig zu Verwechslungen kommt, ist dies ein gesetzlicher Grund für eine Namensänderung. Insbesondere sehr häufig in Deutschland vorkommende sogenannte Sammelnamen, wie z.B. die Namen Meyer (Maier, Mayer), Müller, Schmidt und Schulz, sind unter diesem Gesichtspunkt daher grundsätzlich abänderbar.
Entscheidend ist, dass Sie ein berechtigtes Interesse für Ihren Antrag auf Namensänderung vortragen können. Zum Beispiel, dass regelmäßig Ihre Post nicht an Sie, sondern an einen der anderen beiden Mitbewohner in Ihrem Haus mit demselben Namen zugestellt worden ist.
Ist Ihr Familienname oder die Kombination aus Vor- und Familiennamen anstößig oder lächerlich, berechtigt dies ebenfalls zur Namensänderung. Heißen Sie beispielsweise Herr Gockel, Frau Fick oder Herr Kuhfuß haben Sie daher gute Karten, Ihren Namen ändern zu lassen. Doch kommt es immer auf eine überzeugende Argumentation im jeweiligen Einzelfall an.
Ist Ihr Name besonders schwierig zu schreiben oder auszusprechen, wie beispielsweise der polnische Familienname “Szczesny”, und kommt es daher zu nicht nur unwesentlichen Behinderungen im Alltag, so ist eine Namensänderung regelmäßig berechtigt.
Gleiches gilt für Doppelnamen und sehr lange oder besonders umständliche Familiennamen (Gräfin Kotzebue, genannt Kerzing-Karstädt).
Haben Sie einen Familiennamen mit "ss", "ß" oder mit Umlauten, der zu nicht nur unwesentlichen Schwierigkeiten im Alltag führt, z.B. weil Sie im Ausland leben, wo Umlaute oder "ß" nicht gebräuchlich sind, und zu Problemen führen, kann eine Namensänderung ebenfalls gerechtfertigt sein.
Tragen Sie einen seltenen oder auffälligen Namen, der in Verbindung mit einem Straftäter steht, über den deutschlandweit umfassend berichtet wurde (z.B. der Kannibale von Rotenburg), kann eine Namensänderung zur Vermeidung konkreter Belästigungen gerechtfertigt sein. Das gilt sowohl für Familienangehörige als auch den Täter selbst.
Dasselbe gilt, wenn Sie den Namen einer Großfamilie tragen, die in Deutschland immer wieder von der Polizei und Justiz mit organisierter Kriminalität in Verbindung gebracht wird. Auch der Täter selbst kann in solchen Fällen ein Recht zur Namensänderung haben, wenn er plausibel begründen kann, dass dies für seine Resozialisierung erforderlich ist.
Sind Sie Eigentümer eines Hofes oder eines Unternehmens mit einem im örtlichen Umfeld etablierten Hof- oder Unternehmensnamen, der dort zur Identifizierung des Hofes (z.B. Adlerhof) oder Unternehmens (z.B. Porsche) und damit im Alltag auch Ihrer Familie ausreicht, kann Ihnen, Ihrem Ehegatten und Ihren Kindern im Einzelfall eine Angleichung des Familiennamens an den Hofnamen beziehungsweise den Unternehmensnamen gestattet werden.
Fühlen Sie sich durch Ihren Vor- oder Familiennamen seelisch sehr stark belastet, kann auch dies eine Namensänderung rechtfertigen. Hierzu reicht es aber nicht aus, dass Sie vehement beteuern, unter Ihrem Namen zu leiden, sondern die seelische Belastung muss über eine bloße gesteigerte Empfindlichkeit hinausgehen und aus objektiver Sicht nachvollziehbar sein. Denkbar wäre dies beispielsweise, sofern Sie den Namen eines Familienmitglieds tragen, das eine sehr traumatische Gewalttat an Ihnen oder einem anderen Familienmitglied begangen hat. In der Regel verlangen die Standesämter bei Anträgen auf Namensänderung wegen seelischer Belastung die Vorlage eines fundierten psychologischen Gutachtens eines Psychologischen Psychotherapeuten oder eines Facharztes für Psychotherapie.
Anwaltstipp: Insbesondere bei dieser Fallgruppe müssen Sie unbedingt vor Antragstellung einen Anwalt für Namensänderung einschalten. Dieser Fall einer Namensänderung nach öffentlichem Recht ist gesetzlich nicht geregelt, sondern beruht auf Rechtsprechung. Das ärztliche Gutachten, das hierzu erforderlich ist, muss nach der Rechtsprechung des BGH eine exakt vorgegebene Struktur haben. Hält sich Ihr psychologischer Gutachter nicht an diese Struktur, wird Ihr Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit abgelehnt, selbst wenn der Gutachter Ihnen eine psychische Belastung bestätigt.
Ebenfalls nicht gesetzlich geregelt ist die Möglichkeit der sogenannten Namenserstehung.
Beispiel: Lieselotte Müller, wird nachweislich seit 20 Jahren sowohl von Familie, Freunden als auch ihrem Arbeitsumfeld nur Lisa genannt. Sie kann unter Beifügung von Nachweisen (Briefverkehr, E-Mails, Zeugen) eine Änderung ihres Vornamens aufgrund einer Namenserstehung beantragen. Hier liegt der Fall einer Namenserstehung vor und Lisa hat gute Chancen, dass sie ihren Namen entsprechend ändern kann.
Die Ehegatten haben nach der Eheschließung die Wahl, ob sie:
a) ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung beibehalten;
b) den Geburtsnamen eines der beiden Ehegatten zum Ehenamen bestimmen;
c) einen ihrer bei der Eheschließung geführten Familiennamen zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen; das ist mit oder ohne Bindestrich möglich;
d) einen Doppelnamen aus ihren zur Zeit der Ehenamensbestimmung geführten Familiennamen bestimmen.
Beispiel 1: Frau Schüssler-Schwab und Herr Heinz heiraten und wollen einen Ehenamen bestimmen.
Sie haben folgende Optionen: (1) Schüssler-Heinz, (2) Heinz-Schüssler, (3) Schwab-Heinz, (4) Heinz-Schwab (5) Schüssler-Schwab; (jeweils auch ohne Bindestrich); (6) Schüssler; (7) Schwab; (8) Heinz.
Kann man nach Wahl eines Ehenamens diesen ablegen und wieder den Geburtsnamen annehmen?
Beispiel: Frau Fischer heiratet Herrn Wang. Das Ehepaar bestimmt den Namen Wang zum Ehenamen. Obwohl Frau Wang mit Herrn Wang glücklich verheiratet ist, würde sie nach ein paar Ehejahren gerne wieder ihren Geburtsnamen Fischer annehmen. Geht das?
Nein, das geht nicht. Ist der Ehename - nach dem 01.05.2025 - bereits bestimmt worden, kann dieser nicht wieder geändert werden. Frau Wang hat nur die Möglichkeit, einen Doppelnamen aus dem Ehenamen und ihrem Geburtsnamen zu bilden (Fischer-Wang, Wang-Fischer, jeweils auch ohne Bindestrich möglich).
Ehegatten, die am 1. Mai 2025 bereits einen Ehenamen geführt haben, können einen gemeinsamen Doppelnamen wählen. Das ist für den Fall, dass ein Ehegatte einen Doppelnamen führt, nur durch eine Verkürzung dieses Doppelnamens möglich.
Beispiel 1: Herr Semmler und Frau Rettich-Birkenstock haben im Jahr 2000 geheiratet und den Namen Semmler zum Ehenamen gewählt. Sie können nunmehr ihren Ehenamen neu bestimmen, indem sie einen Doppelnamen wählen. Möglich sind Semmler-Rettich, Semmler-Birkenstock, Rettich-Semmler und Birkenstock Semmler, alle Formen auch ohne Bindestrich.
Außerdem haben Ehegatten, die am 1. Mai 2025 bereits einen Ehenamen geführt haben, die Möglichkeit, diesen zu widerrufen, mit der Folge, dass jeder Ehegatte seinen Namen zurückerhält, den er bei Eheschließung geführt hat. Das war vor dem 01.05.2025 nur durch eine Scheidung möglich.
Beispiel 2: Herr Semmler und Frau Rettich-Birkenstock können die Bestimmung ihres Ehenamens Semmler widerrufen. Dann heißen Sie künftig wieder Semmler und Rettich-Birkenstock, wie vor Ihrer Heirat.
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Begleitname kann dabei sein:
a) der Geburtsname dieses Ehegatten
b) der Familienname dieses Ehegatten zum Zeitpunkt der Bestimmung
Das ist nicht möglich, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht.
Die Bestimmung eines Begleitnamens kann widerrufen werden. Im Falle eines Widerrufs ist keine erneute Bestimmung eines Begleitnamens möglich.
Beispiel: Frau Wang kann im obigen Fall dem Ehenamen Wang also ihren Geburtsnamen beifügen. Dies wiederum mit oder ohne Bindestrich. Herr Wang kann jedoch nicht zusätzlich den Namen Fischer annehmen.
Für die Volksgruppe der Sorben und in den Fällen, in denen mindestens ein Ehegatte ausländischer Staatsangehöriger ist, gelten für die Wahl des Ehenamens gesetzliche Sonderregelungen.
Beispiel 1: Herr Dick und Frau Jurkec heiraten. Das Ehepaar wählt den Familiennamen der Frau (Jurkec) zum Ehenamen. Jurkec ist die sorbische Form für unverheiratete Frauen des Namens Jurk. Die Ehefrau möchte ihrer sorbischen Tradition entsprechend diesen Namen nun in der geschlechtsangepassten Form für verheiratete Frauen “Jurkowa” führen. Der Ehemann möchte den Familiennamen in der geschlechtsangepassten Form „Jurk“ führen. Geht dies?
Ja, es besteht die Möglichkeit, den Ehenamen in einer dem Geschlecht angepassten Form zu führen, wenn die Form der sorbischen Tradition entspricht und der Ehegatte dem sorbischen Volk angehört.
Ist einer der Ehegatten ausländischer Staatsangehöriger, sieht das Gesetz für die Wahl des Ehenamens ebenfalls eine gesetzliche Sonderregelung vor.
Beispiel 2: Herr Mustermann ist deutscher Staatsangehöriger. Er heiratet die Bulgarin Frau „Todorova“. Das Ehepaar wählt den Familiennamen der Frau (Todorova) zum Ehenamen. Der Ehemann möchte die im bulgarischen Recht vorgesehene männliche Form Todorov wählen. Kann er dies?
Ja, die Wahl einer geschlechtsangepassten Form des Ehenamens ist außerdem möglich, wenn die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Herkunft des Ehegatten entspricht.
Beispiel 3: Herr Tolstoi (russisch: Толстой) und Frau Stern heiraten. Sie bestimmen den Familiennamen Tolstoi zum Ehenamen. Frau Stern möchte diesen Namen in der geschlechtsangepassten Form „Tolstaja (russisch: Толстая)“ führen. Geht das?
Ja, die Wahl einer geschlechtsangepassten Form des Ehenamens ist schließlich möglich, wenn die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt.
Stirbt ein Ehegatte oder wird die Ehe geschieden, haben die verwitweten bzw. geschiedenen Ehegatten bezüglich des Familiennamens folgende Möglichkeiten:
a) die Beibehaltung des Ehenamens
b) die Rückkehr zum Geburtsnamen
c) die Annahme des Namens, der bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt wurde (z.B. früherer Ehename)
d) die Voranstellung oder Anfügung eines Begleitnamens, entweder der Geburtsname oder der Name ist, der bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt wurde. Das ist jeweils mit oder ohne Bindestrich möglich.
Führen die Eltern keinen Ehenamen (weil sie nicht verheiratet sind oder nach der Heirat ihren jeweiligen Familiennamen fortführen), und haben sie das gemeinsame Sorgerecht für das Kind, können sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Kind einen Geburtsnamen wie folgt geben:
a) den Familiennamen, den ein Elternteil zur Zeit der Erklärung führt - oder
b) einen aus den Namen der Eltern gebildeten Doppelnamen.
Der Doppelname kann dabei mit oder ohne Bindestrich bestimmt werden.
Folgende Namen können im Beispielsfall also zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden: Schwarz, Weiß, Schwarz-Weiß, Weiß-Schwarz, Schwarz Weiß oder Weiß Schwarz.
Führt ein Elternteil oder führen beide Elternteile bereits Doppel- oder Mehrfach-namen, kann nur ein Name jedes Elternteils zur Bildung eines Geburtsdoppelnamens des Kindes herangezogen werden.
Der von den Eltern oder einem Elternteil bestimmte Geburtsname gilt auch für ihre weiteren gemeinsamen Kinder.
Führen die Eltern keinen Ehenamen (z.B. weil sie nicht verheiratet sind) und steht die elterliche Sorge nur einem der beiden Eltern zu, erhält das Kind als Geburtsnamen den Namen, den der allein sorgeberechtigte Elternteil im Zeitpunkt der Geburt führt.
Besteht dieser Geburtsname aus mehreren Namen, (z.B. Schwarz-Weiß), hat der allein Sorgeberechtigte die Möglichkeit, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Kind nur einen der Namen zu geben, aus denen sein Name besteht, also Schwarz oder Weiß. Ist das Kind bereits fünf Jahre alt, muss es dazu sein Einverständnis erklären.
Der allein Sorgeberechtigte hat aber auch die Wahl, wiederum durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, dem Kind den Familiennamen des anderen Ehegatten zu geben oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen. Ist das Kind bereits fünf Jahre alt, muss es dazu sein Einverständnis erklären. Zusätzlich muss in einem derartigen Fall, der andere Elternteil seine Zustimmung erteilen.
Beispiel: Frau Garcia Martinez und Herr Müller sind ein nicht verheiratetes Paar. Frau Garcia Martinez hat das alleinige Sorgerecht. Die Eltern fragen sie sich, welche Geburtsnamen sie für ihre Tochter Paula bestimmen können?
Frau Garcia Martinez kann ihrem Kind folgende Namen geben: Paula Garcia Martinez, Paula Garcia, Paula Martinez, Paula Müller, Paula Müller-Martinez, Paula Müller-Garcia, Paula Garcia-Müller, Paula Martinez-Müller. Alle Doppelnamen können auch ohne Bindestrich vergeben werden. Es kann nur einer der beiden Namen der Mutter für die Bildung eines Doppelnamens für das Kind herangezogen werden.
Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Geburtsnamen hat, kann dieser durch die Eltern neu bestimmt werden. Ist das Kind bereits fünf Jahre alt, ist seine Zustimmung zur nachträglichen Änderung seines Geburtsnamens erforderlich.
Dasselbe gilt, wenn sich später (durch rechtskräftigen Gerichtsbeschluss) herausstellt, dass der Mann, dessen Familienname der Geburtsname des Kindes geworden ist, tatsächlich gar nicht der Vater ist (Scheinvaterschaft). Hier erhält das Kind auf seinen Antrag hin den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes geführt hat.
Ist das Kind noch keine fünf Jahre alt, kann auch der Scheinvater diesen Antrag stellen.
Bestimmen die Eltern den Ehenamen erst, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann auch auf das Kind, wenn es sich – vertreten durch die Sorgeberechtigten – der Namensänderung anschließt. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, muss es diese Erklärung selbst abgeben. Hierzu bedarf es jedoch der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Beispiel: Frau Garcia Martinez und Herr Müller waren bei der Geburt von Paula nicht verheiratet. Frau Garcia Martinez hatte das alleinige Sorgerecht für Paula und hat ihrer Tochter den Namen Paula Garcia Martinez gegeben. Sieben Jahre später heiraten Frau Garcia Martinez und Herr Müller und wählen als Ehenamen Müller. Nunmehr können die Eltern ihrem Kind den Namen Müller geben, sofern sich das Kind der Namensgebung anschließt. Tut es das nicht (z.B. weil die Eltern diese Erklärung für das Kind nicht abgeben), heißen die Eltern Müller und das Kind heißt weiterhin Garcia Martinez. Ein kurioses Ergebnis.
Bei Kindern von Eltern ohne einheitlichen Ehenamen, bei denen nur der Name eines Elternteils zum Geburtsnamen bestimmt wurde, muss der andere Ehegatte der Erteilung des Doppelnamens als Geburtsnamen zustimmen, wenn es sich um dessen Familiennamen handelte. Fehlt die Einwilligung, ist anwaltlicher Rat einzuholen.
Beispiel: Frau Fischer und Herr Wang führen in der Ehe weiterhin den Namen Frau Fischer und Herr Wang. Als Geburtsname für das gemeinsame Kind wurde „Wang“ bestimmt. Anschließend soll der Geburtsname Wang-Fischer bestimmt werden. Dies geht nur, wenn Frau Fischer zustimmt.
Beispiel: Nach zehn Jahren Ehe lassen sich Herr und Frau Biene scheiden, woraufhin Frau Biene wieder ihren Geburtsnamen Honig annimmt. Der gemeinsame Sohn Benjamin Biene, für den die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, lebt fortan bei Frau Honig und übernachtet jedes zweite Wochenende bei seinem Vater. Frau Biene stört es, dass ihr Sohn einen anderen Familiennamen trägt als sie. Sie fragt sich, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Benjamins Geburtsnamen (Biene) ändern kann.
Frau Honig kann Benjamin durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen der folgenden Namen als Geburtsnamen erteilen:
• ihren wieder angenommenen Namen (Honig) oder
• einem aus ihrem wieder angenommenen Namen (Honig) und Benjamins bisherigen Geburtsnamen (Biene) gebildeten Doppelnamen (Honig Biene, Honig-Biene, Biene Honig, Biene-Honig).
Eine Neubestimmung von Benjamins Geburtsnamen kommt jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:
• Ab dem 5. Lebensjahr müssen Kinder ihre Einwilligung zur Änderung ihres Geburtsnamens erteilen.
• Darüber hinaus benötigt Frau Honig die Einwilligung von Herrn Biene. Verweigert Herr Biene die Einwilligung, muss Frau Honig beim Familiengericht beantragen, dass das Familiengericht die Einwilligung von Herrn Biene ersetzt und den Geburtsnamen ändert. Diesem Antrag wird das Familiengericht jedoch nur stattgeben, wenn die Namensänderung für das Wohl von Benjamin erforderlich ist.
Dasselbe gilt sinngemäß, wenn Herr Biene stirbt. Auch dann kann Frau Biene wieder ihren Geburtsnamen Honig annehmen und mit Einwilligung von Benjamin Biene auch dessen Namen in Honig ändern lassen.
Schließlich kann auch der Volljährige, dessen Eltern sich scheiden lassen oder wenn ein Elternteil verstirbt und der andere Elternteil in der Folge seinen Namen ändert, sich dieser Namensänderung anschließen. Dazu bedarf es der Genehmigung seiner Mutter.
Beispiel: Benjamin Biene ist bereits volljährig, als seine Eltern sich scheiden lassen und seine Mutter danach wieder ihren Geburtsnamen Honig annimmt. Benjamin kann sich hier mit Einwilligung seiner Mutter der Namensänderung seiner Mutter anschließen oder aber aus seinem Geburtsnamen Biene und dem Geburtsnamen seiner Mutter, Honig, einen Doppelnamen bilden.
Beispiel: Herr und Frau Regen lassen sich scheiden. Frau Regen behält jedoch den Ehenamen Regen nach der Scheidung bei. Die gemeinsame Tochter Sonja Regen lebt fortan überwiegend bei ihrer Mutter. Frau Regen lernt einige Jahre nach der Scheidung Herrn Sonne kennen. Sie beschließt, mit Sonja zu Herrn Sonne und dessen beiden Söhnen zu ziehen und eine Patchwork-Familie zu bilden. Als Frau Regen und Herr Sonne schließlich heiraten, bestimmen sie den Familiennamen Sonne zum Ehenamen, sodass Frau Regen fortan Frau Sonne heißt. Nun fragt sich Sonja, ob sie auch Sonne oder zumindest Regen-Sonne oder Sonne-Regen heißen kann.
Ja, dies ist möglich. Sonja kann beim Standesamt eine sogenannte “Einbenennung” beantragen. Sie kann ihren Geburtsnamen Regen ablegen und den Familiennamen Sonne zum Geburtsnamen bestimmen. Alternativ kann sie den Familiennamen Sonne ihrem bisherigen Geburtsnamen Regen voranstellen oder anfügen und einen Doppelnamen bilden. Im Falle eines Doppelnamens ist sowohl eine Schreibweise mit als auch ohne Bindestrich möglich.
Voraussetzung ist allerdings, dass Sonjas Vater, Herr Regen, der Namensänderung zustimmt. Sofern Herr Regen keine Einwilligung in die Namensänderung erteilt, kann Frau Sonne beim Familiengericht beantragen, dass das Familiengericht die Einwilligung von Herrn Regen ersetzt und den Geburtsnamen ändert. Diesem Antrag wird das Familiengericht jedoch nur stattgeben, wenn die Namensänderung für das Wohl von Sonja erforderlich ist.
Die Möglichkeit der Einbenennung besteht auch für volljährige Stiefkinder, selbst wenn es nicht in einem Haushalt mit einem Elternteil oder dem Stiefelternteil lebt. In diesem Fall ist nur die Einwilligung des Stiefvaters und der Mutter Sonne erforderlich, nicht jedoch die Genehmigung des biologischen Vaters, Herrn Regen.
Im voranstehenden Fall hat Sonja Regen hat mit Zustimmung ihres leiblichen Vaters den Familiennamen ihres Stiefvaters Sonne angenommen.
Variante a: Während ihrer Pubertät verschlechtert sich Sonjas Verhältnis zu ihrem Stiefvater. Mit 16 Jahren zieht Sonja aus, um eine Ausbildung zu beginnen. Da Sonjas Verhältnis zu ihrem leiblichen Vater mittlerweile sehr eng ist und sie nun nicht mehr im Haushalt ihrer Mutter und ihres Stiefvaters lebt, würde sie gerne wieder zu ihrem Geburtsnamen Regen zurückkehren. Geht das?
Ja, in diesem Fall ist eine sogenannte Rückbenennung möglich und das Sonja kann zu dem Geburtsnamen zurückkehren, den sie vor der Einbenennung geführt hat. Ist Sonja noch nicht volljährig, muss der Antrag auf Rückbenennung allerdings von einem sorgeberechtigten Elternteil gestellt werden. Teilt sich dieser Elternteil das Sorgerecht mit dem anderen leiblichen Elternteil, muss der andere sorgeberechtigte Elternteil der Rückbenennung zustimmen. Eine Einwilligung des Stiefelternteils ist nicht erforderlich. Ab dem 5. Lebensjahr ist im Übrigen eine Einwilligung des Kindes zur Rückbenennung erforderlich, d.h. die Rückbenennung kann nicht gegen den Willen des Kindes erfolgen. Ist das Kind volljährig ist, kann es die Rückbenennung selbst und ohne elterliche Zustimmung vornehmen.
Variante b: Auch die Ehe von Sonjas Mutter und Herrn Sonne geht irgendwann in die Brüche. Nach der Scheidung legt Sonjas Mutter den Familiennamen Sonne ab und nimmt wieder ihren Geburtsnamen Schnee an. Sonja möchte nun gerne die Einbenennung wieder rückgängig machen und den Familiennamen ihres leiblichen Vaters Regen annehmen. Ist das möglich?
Ja, hier gilt sinngemäß dasselbe wie in der Variante a.
Kinder, die vor der Namensrechtsreform, also vor dem 1. Mai 2025, geboren wurden, können ihren Geburtsnamen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ändern:
a) wenn die Eltern ihren Ehenamen ändern
b) in bestimmten Fällen der Einbenennung
c) in bestimmten Adoptionsfällen.
Jede volljährige Person kann den Geburtsnamen, den sie als Minderjährige bzw. Minderjähriger erworben hat, einmalig wie folgt ändern:
a) Besteht der Geburtsname aus mehreren Namen, kann sie einen oder mehrere dieser Namen zu ihrem Geburtsnamen bestimmen.
b) Hat sie den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten, kann sie diesen entweder durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzen oder diesem den Familiennamen des anderen Elternteils voranstellen.
Beispiel: Frau Specht und Herr Eichhorn sind verheiratet, haben aber keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt. Sie haben eine Tochter, Sabine Specht. Sabine ist bereits 25 Jahre alt. Sie würde gerne lieber Eichhorn wie ihr Vater heißen oder den Doppelnamen Specht-Eichhorn annehmen. Geht das?
Ja Sabine kann ihren Geburtsnamen bestimmen auf Eichhorn, Specht-Eichhorn, Eichhorn-Specht, Specht Eichhorn oder Eichhorn Specht. Wenn umgekehrt der Geburtsname bereits aus mehreren Namen besteht, Sabine also beispielsweise seit ihrer Geburt Sabine Specht-Eichhorn heißen würde, könnte sie auch nur einen der Namen, aus denen ihr Doppelname besteht, zu ihrem Geburtsnamen bestimmen (Sonja Specht oder Sonja Eichhorn). Die Neubestimmung bedarf allerdings der Einwilligung desjenigen Elternteils, dessen Name zum neuen Geburtsnamen bestimmt oder dem bisherigen Geburtsnamen vorangestellt oder angefügt wird, es sei denn, der Elternteil ist bereits verstorben.
Beispiel: Herr König adoptiert die volljährige Annika Anderson. Frau Anderson würde gerne ihren bisherigen Namen beibehalten. Ist dies möglich?
Bis zur am 1. Mai 2025 in Kraft getretenen Namensrechts-Reform war das nicht möglich, was viele Volljährige davon abgehalten hat, sich adoptieren zu lassen, weil sie dann zwangsweise den Namen des Adoptierenden annehmen mussten, selbst wenn sei schon 40 Jahre lang einen anderen Namen hatten.
Nunmehr wurde der Zwang zur Annahme des Namens des Adoptierten nach einer Erwachsenenadoption aufgehoben. Frau Anderson kann ihren bisherigen Familiennamen beibehalten, wenn sie vor der der Adoption der Namensänderung widerspricht. Weiterhin hat sie die Möglichkeit, einen aus dem bisherigen Familiennamen des Angenommenen und dem Familiennamen des Annehmenden gebildeten Doppelnamen zum Geburtsnamen zu bestimmen (Anderson-König, Anderson König, König-Anderson, König Anderson).
Vor der Namensrechtsreform geborene Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen ihren Geburtsnamen ändern. So ist es beispielsweise möglich, den Geburtsnamen eines vor dem 1. Mai 2025 geborenen minderjährigen Kindes, dessen Eltern keinen Ehenamen haben, durch die Wahl eines aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamens neu zu bestimmen.
Anwaltstipp: Kontaktieren Sie zu den rückwirkenden Möglichkeiten einen auf das Namensrecht spezialisierten Anwalt.
Ist ein Beteiligter Ausländer, sind für die Beantragung von Namensänderungen abweichend vom deutschen Recht die besonderen Regelungen zum internationalen Namensrecht zu beachten.
Grundsätzlich unterliegt der Name einer Person, auch wenn er Ausländer ist, den Sachvorschriften des Staates, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Beispiel: Das Namensrecht eines in Deutschland lebenden Türken richtet also grundsätzlich nach deutschem Recht.
Ehegatten haben davon abweichend jedoch die Wahl bei oder nach der Eheschlie-ßung, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht des Staates zu bestimmen:
a) dem einer von ihnen angehört, oder
b) in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Beispiel: Der Australier Herr Miller und die Chinesin Frau Wu leben in Berlin und heiraten hier. Sie haben die Wahl, ihren Ehenamen nach deutschem Recht, nach australischem Recht oder chinesischem Recht zu bestimmen.
Darüber hinaus kann jede volljährige Person im Hinblick auf ihren Namen das Recht des Staates wählen, dem sie angehört.
Das ist insbesondere von Bedeutung bei der sogenannten hinkenden Namensführung.
Beispiel: Herr Garcia Lópes, ist Spanier und in Spanien geboren. Nach spanischem Recht erhalten Kinder traditionell zwei Familiennamen: den ersten Familiennamen des Vaters und den ersten Familiennamen der Mutter. Bei seiner Einbürgerung in Deutschland wurde dieser Doppelname jedoch nicht anerkannt und sein Geburtsname auf Garcia bestimmt. Nach deutschem Recht war - bis zur Reform des Namensrechts am 01.05.2025 - die Führung dieses Doppelnamens so nicht möglich, weil er nicht dem Ehenamen der Eltern von Herrn Garcia Lópes entsprach.
Nach der Namensreform mit Wirkung zum 01.01.2025 hat Herr Garcia Lópes die Möglichkeit, bei Eintritt der Volljährigkeit für seinen Namen spanisches Recht zu wählen. Weil er danach Garcia Lópes heißen darf, kann er auch in Deutschland diesen Namen tragen und in seinen deutschen Pass eintragen lassen.
Die sorgeberechtigten können den Geburtsnamen ihres Kindes bestimmen:
1. nach dem Namensrecht des Staates, dem ein Elternteil oder das Kind angehört,
2. nach deutschen Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
3. nach dem Recht des Staates, dem ein sorgeberechtigter Elternteil angehört.
Beispiel: Der Australier Herr Miller und die Chinesin Frau Wu, die in Berlin leben, möchten ihrem Kind den Vornamen „Storm“ geben. Geht das?
Nach deutschem Recht wäre dies nicht möglich, da dieser Name geschlechtsneutral ist und in unserem Kulturkreis nicht als Vorname erkennbar ist. Die Rechtsprechung sieht dies als eine Gefährdung des Kindeswohls an. Das Ehepaar kann jedoch bestimmen, dass ihr Kind einen Namen gemäß australischem Recht erhalten soll. Nach australischem Recht sind kreative Fantasienamen wie Oleander, Apollo, Silhouette oder Allyra nicht nur erlaubt, sondern durchaus populär.
Im Ergebnis können Herr Miller und Frau Wu über die Wahl des australischen Rechts für den Geburtsnamen, ihrem Kind den Vornamen "Storm" geben.
Beispiel: Das deutsche Diplomatenehepaar Muster und Frei hat nach der Eheschließung den Namen Frei zum Ehenamen bestimmt. Als Sie beide an die deutsche Botschaft nach Madrid entsandt werden, kommt ihre Tochter Paula zur Welt. Ihre Eltern geben ihr den Namen Paula Muster-Frei. Dies ist nach spanischem Recht zulässig, nach deutschem Recht war dies jedoch bis zur Namensrechtreform nicht zulässig. Bislang hätte Paula nur den Ehenamen ihrer Eltern, also Frei erhalten können. Einen aus den beiden Namen ihrer Eltern zusammengesetzten Namen, den diese trugen, bevor sie „Frei” zum gemeinsamen Ehenamen bestimmten, hätte sie nicht erhalten können.
Nach der Reform des Namensrechts kann eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Namen hat, der dort in ein Personenstandsregister eingetragen ist, diesen Namen in Deutschland durch Erklärung gegenüber dem Standesamt wählen. Dies gilt, wenn sie diesem Mitgliedstaat angehört oder bei der Eintragung des Namens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hatte.
Beispiel: Der russische Staatsbürger Pjotr Gorbačov wird in Deutschland eingebürgert. In diesem Zuge möchte er seinen Namen „eindeutschen” und zukünftig Peter Gorbatschow heißen. Geht das?
Ja, das ist möglich. Wenn eine Person einen ausländischen Namen hat und sich dieser nun nach deutschem Recht richtet – beispielsweise, weil die Person eingebürgert wurde oder weil sie die Möglichkeit zur Wahl des deutschen Rechts bei der Namensführung getroffen hat –, kann sie ihren Namen durch Erklärung mit Wirkung für die Zukunft an das deutsche Namensrecht angleichen. So kann sie:
1. sofern sie einen mehrteiligen Namen trägt, aus diesem Namen einen Vor- und Familiennamen bestimmen,
2. bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen zu wählen,
3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, z.B. Vatersnamen, Mittelnamen oder Zwischennamen,
4. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen, z.B. Peter Gorbatschow statt Pjotr Gorbačov.
Wenn es eine deutsche Form des Vornamens nicht gibt, kann ein neuer Vorname gewählt werden. Gibt es für den Familiennamen keine deutsche Form, kann der Familienname zwar in eine deutsche Form übertragen werden, muss aus Gründen der “Namenskontinuität” im Kern jedoch bestehen bleiben, kann also nicht durch einen gänzlich neuen Familiennamen ausgewechselt werden.
Für bestimmte Volksgruppen sowie trans-, intergeschlechtliche und binäre Personen, Sorben, Friesen und Ausländer mit einem einem an das Geschlecht angepassten Namen, bestehen gesetzliche Sonderregelungen.
Mit dem am 1. November 2024 in Kraft getretenen Selbstbestimmungsgesetz können trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Personen nun ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen ändern. Hierzu muss die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen zunächst bei einem deutschen Standesamt drei Monate im Voraus angemeldet werden. Nach Ablauf der drei Monate kann dann die Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags abgegeben werden. Mit dieser Erklärung sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Gehört eine Person dem sorbischen Volk oder der friesischen Volksgruppe an, gelten für die Bestimmung des Geburtsnamens abweichende Sonderregelungen, entsprechend den in diesen Bevölkerungsteilen geltenden Traditionen.
Beispiel 1: Der Friese Gerhardt Carsten und seine Frau Angret Carsten möchten ihrem Sohn nach friesischer Tradition den vom Vornamen des Vaters abgeleiteten Geburtsnamen Gericke erteilen (sog. Patronym; der Kleine des Gerhardt bzw. der Sohn des Gerhardt). Der Geburtsname soll entweder nur Gericke oder Gericke Carsten lauten. Ist dies möglich?
Ja, der Geburtsname eines Kindes, das der friesischen Volksgruppe angehört, kann ein Patronym, d.h. eine Ableitung vom Vornamen des Vaters, oder ein Matronym, d.h. eine Ableitung vom Vornamen der Mutter, bestimmt werden. Darüber hinaus ist die Bestimmung eines nicht durch Bindestrich verbundenen Geburtsdoppelnamens des Kindes möglich, der sich zusammensetzt aus einem gebildeten Patronym oder Matronym und dem Familiennamen eines Elternteils.
Beispiel 2: Linea Lund gehört der dänischen Minderheit an. Sie möchte ihrer Tochter als ersten Teil eines Geburtsdoppelnamens den Familiennamen des verstorbenen Großvaters (Pedersen) erteilen, mithin den Geburtsdoppelnamen auf Pedersen Lund bestimmen. Ist dies zulässig?
Ja, der Namen eines Kindes, das der dänischen Minderheit angehört, kann ohne Verbindung durch einen Bindestrich durch den Namen eines – auch verstorbenen - nahen Angehörigen, bei dem es sich nicht um einen Elternteil handelt, insbesondere der Großeltern oder eines Paten, ergänzt werden.
Ähnliches gilt für die geschlechtsangepasste Form eine Geburtsnamens nach ausländischen Rechtsordnungen. In manchen Sprachen ist die Form des Familiennamens abhängig vom Geschlecht der Person. Bsp. Im russischen Petrov (männlich) und Petrova (weiblich). Im polnischen Kowalski (männlich) Kowalska (weiblich).
Vor diesem Hintergrund kann der Geburtsname eines Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt an sein Geschlecht angepasst werden, wenn die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt.
Beispiel: Eine tschechische Staatsangehörige bringt in Deutschland ein Mädchen zur Welt. Ihr Familienname ist Novák. Nach tschechischem Namensrecht tragen weibliche Familienangehörige regelmäßig die weibliche Namensform Nováká. Hier kann der Geburtsname des Kindes entsprechend der tschechischen Rechtsordnung angepasst werden von Novák in Nováká.
Die Anpassung des Geburtsnamens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem erklärenden Elternteil zusteht. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Anpassung dem Wohl des Kindes dient. Ist das Kind volljährig, so kann es die Erklärung nach Absatz 1 selbst abgeben.
Eine auf ein Geschlecht hinweisende Endung des Ehenamens oder des Geburts-namens des Kindes kann durch Widerruf wieder abgelegt werden. Ist ein Widerruf erfolgt, kann der Ehename oder der Geburtsname nicht erneut dem Geschlecht angepasst werden.
Beispiel: Shantal Lena Schröder lehnt ihren ersten Vornamen ab. Sie fragt sich daher, ob sie nicht ihren zweiten Vornamen Lena zum ersten Vornamen und Rufnamen bestimmen kann?
Ja, dies ist möglich. Gemäß § 47a Absatz 1 des Personenstandsgesetzes kann eine Person, die mehrere Vornamen hat, deren Reihenfolge durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmen. Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen von neuen Vornamen oder das Weglassen von Vornamen ist dabei jedoch nicht zulässig.
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