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Wenn ein Kind außerhalb einer ehelichen Beziehung geboren wird, übt die Mutter das alleinige Sorgerecht aus, § 1626a Abs. 3 BGB. Sie entscheidet dann über alle Fragen der elterlichen Sorge allein.
Bei verheirateten Eltern steht das Sorgerecht für die in der Ehe geborenen Kinder beiden gemeinsam zu. Dasselbe gilt, wenn die bei der Geburt des Kindes nicht verheirateten Eltern später heiraten, § 1626a Abs. 1, Nr. 1 BGB. Trennen sich verheiratete Eltern bleibt es grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht, § 1687 BGB.
Bei nicht verheirateten Eltern üben diese das Sorgerecht gemeinsam aus, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung), §1626a Abs. 1, Nr. 2 BGB. Ist die Mutter mit der Abgabe dieser Erklärung nicht einverstanden, kann der Vater das gemeinsame Sorgerecht gerichtlich beantragen. Das Familiengericht wird diesem Antrag bereits dann stattgeben, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht wiederspricht, § 1626a Abs. 2 BGB.
Dann haben sie das Sorgerecht in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen, § 1627 S. 2 BGB.
Hier ist zu unterscheiden, zwischen Angelegenheiten des täglichen Lebens und Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung.
In Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil allein, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Darunter fallen beispielsweise
In Angelegenheiten die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind müssen die Eltern dagegen gemeinsam entscheiden. Der jeweils andere Sorgeberechtigte hat in diesen Fällen ein Widerspruchs- bzw. Veto-Recht. Das gilt sowohl für leibliche Eltern wie auch für Adoptiveltern. Darunter fallen beispielsweise
Können sich die Eltern trotz Bemühens nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag einem der beiden die Entscheidung übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt, § 1628 BGB.
Beispiel 1: Die Eltern können sich nicht darüber einigen, ob das Kind in einem Internat untergebracht werden soll. Hier kann das Familiengericht auf Antrag des Vaters oder der Mutter die Entscheidung in dieser konkreten Frage alleine dem Antragsteller übertagen, so dass dieser alleine entscheiden kann. Das Gericht entscheidet aber nicht in der Sache selbst.
Beispiel 2: Die Eltern können sich nicht darüber einigen, um welche Uhrzeit das Kind regelmäßig ins Bett gehen soll. In diesem Fall wird das Familiengericht den Antrag abweisen, weil es sich nicht um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt. Die Eltern können das nicht an ein Gericht delegieren und sind gezwungen, sich zu einigen.
Eine andere Möglichkeit ist, dass die Sorgeberechtigten vertraglich eine sogenannte Sorgerechtsvereinbarung abschließen, in der sie Regelungen zur alltäglichen Ausübung des Sorgerechts vereinbaren, um dadurch künftigen Streit aus dem Wege zu gehen.
Schließlich kommt als letzte Maßnahme in Betracht, dass einer der Sorgeberechtigten beim Familiengericht beantragt, ihm die elterliche Sorge, oder einen Teil davon, allein zu übertagen, § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB. Voraussetzung dafür ist eine Gefährdung des Kindeswohls. Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf nur einen Elternteil bei ansonsten intakten Familienverhältnissen ist ein Ausnahmefall. Sie erfolgt nur in acht Prozent aller Fälle in denen die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben.
Vorher wird das Gericht prüfen, ob es „mildere“ Mittel gibt, die weniger in das Sorgerecht eingreifen, wie etwa die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil. Regelmäßig verlangt das Gericht in solchen Fällen eine Stellung des Jugendamtes, um sicherzustellen, dass das Kind in dem Verfahren ebenfalls Gehör findet.
Da In Angelegenheiten des täglichen Lebens der Elternteil allein entscheidet, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, kommt hier nur ein Konfliktfall in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung in Betracht.
Auch hier kommt ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts beim Familiengericht in Betracht. Die Voraussetzungen für den Erfolg des Antrags ist, dass zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Dabei muss das Gericht eine doppelte Kindeswohlprüfung vornehmen. Zum einen muss der Ausschluss eines Sorgeberechtigten dem Kindeswohl entsprechen zugleich aber auch die alleinige Übertragung auf den anderen. Der Ausschluss eines Sorgeberechtigten ist in folgenden Fällen denkbar:
Bei der Prüfung, ob die alleinige Übertragung des Sorgerechts auf den anderen Berechtigten dem Kindeswohl entspricht, werden vom Gericht folgende Kriterien herangezogen:
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